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Wird nach der Gepäckaufgabe aus dem Koffer wertvoller Schmuck entwendet, so haftet dafür die Fluggesellschaft. Dem Flugreisenden ist jedoch ein Mitverschulden von 75 % anzulasten, da er den Schmuck nicht in seinem Handgepäck mitnahm. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hervor.
Lesetipp - refrago:
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einem Flug im August 2010 fehlte der
Das Landgericht Frankfurt a.M. bejahte zwar einen Schadenersatzanspruch. Es begrenzte den Betrag jedoch auf ca. 1.300 €. Der Anspruch sei gemäß Art. 22 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens (MÜ) auf 1.031 Sonderziehungsrechte (Anm. Red.: Das Sonderziehungsrecht ist eine künstliche Währungseinheit) beschränkt gewesen. Dies entspreche einem Betrag von 1.301,05 €. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. führte zunächst aus, dass dem Kläger ein Schadenersatzanspruch aus Art. 17 Abs. 2 MÜ zugestanden habe. Die Haftungsbeschränkung aus Art. 22 Abs. 2 MÜ habe nicht gegriffen. Denn könne nachgewiesen werden, dass der Schaden durch eine Handlung des Luftfrachtführers oder seiner Leute absichtlich verursacht wurde, so komme die Haftungsbeschränkung nicht zur Anwendung (Art. 22 Abs. 5 MÜ). So habe der Fall hier gelegen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei es erwiesen gewesen, dass der Kofferinhalt ausspioniert und der
Dem Kläger sei jedoch nach Ansicht des Oberlandesgerichts ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.04.2014
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 18014
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