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Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 15.05.2018
2 Wx 202/18 -

Notwendige Klärung der Testierfähigkeit des Erblassers begründet Aufhebung ärztlicher Schweigepflicht

Entbindung von Schweigepflicht entspricht mutmaßlichem Willen des Erblassers

Steht die Testierfähigkeit des Erblassers in Frage, so entspricht es dem mutmaßlichen Willen des Erblassers seinen Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Ein Zeugnis­verweigerungs­recht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO besteht dann nicht. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall musste in einem Nachlassverfahren im Jahr 2017 vor dem Amtsgericht Bonn geklärt werden, ob die Erblasserin testierfähig war und somit das vorhandene Testament wirksam war oder nicht. Zur Testierfähigkeit sollte der Arzt der Erblasserin Auskunft geben. Dieser berief sich aber auf seine ärztliche Schweigepflicht und verweigerte daher eine Aussage. Das Amtsgericht hielt die Schweigepflicht für aufgehoben, da dies dem mutmaßlichen Willen der Erblasserin entsprechen würde.

Entbindung von ärztlicher Schweigepflicht aufgrund mutmaßlichen Willens

Das Oberlandesgericht Köln folgte der Ansicht des Amtsgerichts. Ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bestehe für den Arzt nicht. Zwar reiche die ärztliche Schweigepflicht auch über den Tod des Patienten hinaus. Diese könne auch nicht von den Erben oder nahen Angehörigen aufgehoben werden. Jedoch könne der Patient zu Lebzeiten ausdrücklich oder konkludent seinen Arzt von der Schweigepflicht entbinden. Liege ein solcher ausdrücklicher oder konkludenter Wille nicht vor, sei der mutmaßliche Wille des Patienten zu erforschen. Die Erblasserin hatte zwar nicht ausdrücklich oder konkludent ihren Arzt von der Schweigepflicht entbunden. Jedoch entspreche es dem wohlverstandenen Interesse und damit dem mutmaßlichen Willen der Erblasserin, den Arzt von der Geheimhaltungspflicht zu befreien, um somit die Frage nach der Wirksamkeit des Testaments klären zu können.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.09.2019
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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