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Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 14.11.1991
2 W 186/91 -

Schmerzensgeld von 40.000 DM für Erben aufgrund Schmerzen und Todesangst des Verstorbenen sowie Versterben nach halben Jahr im Koma

Berücksichtigung der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes

Das Oberlandesgericht Köln hat den Erben eines Opfers einer Straftat ein Schmerzensgeld von 40.000 DM zuerkannt, weil das Opfer nach einem ersten Angriff zunächst Schmerzen sowie Todesangst erlitt und es aufgrund eines zweiten Angriffs schwer verletzt wurde, ins Koma fiel und schließlich nach einem halben Jahr verstarb.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die fünf Kinder und der Ehemann einer verstorbenen Frau klagten gegen einen Straftäter auf Zahlung von Schmerzensgeld, welches zunächst der Verstorbenen zu stand und nach ihrem Tod auf die Erben überging. Der Straftäter überfiel die Verstorbene und schlug sie dabei zunächst mit einer Colaflasche nieder. Gleich darauf nahm der Täter einen 10 kg schweren Feuerlöscher und schlug diesen auf den Kopf der schreienden und am Boden liegenden Frau. Diese wurde dabei so schwer verletzt, dass sie ins Koma fiel und nach einem halben Jahr verstarb.

Anspruch auf Schmerzensgeld als Genugtuungsfunktion

Das Oberlandesgericht Köln sprach den Klägern ein Schmerzensgeld von 40.000 DM zu. Es berücksichtigte dabei zunächst die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes. Denn die Verstorbene sei nach dem ersten Angriff noch bei Bewusstsein gewesen und habe große Schmerzen und Todesangst erlitten. Zudem seien die Dauer des Komas und das besonders schwere Verschulden des Beklagten bei der hinterlistig und brutal ausgeführten Tat bei der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen. Dem stehe nicht die Verurteilung zur lebenslangen Freiheitsstrafe entgegen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2018
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (zt/NJW-RR 1992, 221/rb)

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