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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 18.06.1998
5 U 1554/97 -

Schmerzensgeld für Erben aufgrund langjähriger Todesdrohung mit anschließendem Todesschuss

Anhaltende, nervliche Belastung durch Todesängste

Ist eine Person langjähriger Todesdrohungen ausgesetzt und wird er schließlich erschossen, wobei er erst einige Tage später verstirbt, so steht ihm ein Schmerzensgeld von 25.000 DM (ca. 12.500 EUR) zu, der auf die Erben übergeht. Bei der Höhe des Schmerzensgeldes ist vor allem die anhaltende, nervliche Belastung durch die Todesängste zu berücksichtigen. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 1992 wurde eine Frau tot im Neckar aufgefunden. Der Vater machte für den Tod seiner Tochter deren Liebhaber verantwortlich. Dieser war verheiratet und hatte mit der toten Frau eine Affäre. Der Vater beauftragte nunmehr seinen Sohn den Tod der Schwester zu rächen und den Liebhaber zu töten. Nachdem sich der Liebhaber über mehrere Jahre hinweg dem Zugriff des Bruders der toten Frau entziehen konnte, wurde er im August 1995 von mehreren Pistolenschüssen getroffen. Der Liebhaber konnte zwar noch fliehen, wurde dann aber von weiteren Schüssen getroffen und verstarb schließlich einige Tage später nach verschiedenen Operationen. Die Ehefrau des Liebhabers klagte anschließend gegen den Schützen und dessen Vater auf Zahlung von Schmerzensgeld wegen der Todesängste, die ihr Ehemann habe erleiden müssen.

Landgericht gab Schmerzensgeldklage in Höhe von 10.000 DM statt

Das Landgericht Koblenz gab der Schmerzensgeldklage der Klägerin statt. Ihr stehe als Erbin der Schmerzensgeldanspruch ihres getöteten Ehemanns in Höhe von 10.000 DM zu. Das Gericht berücksichtigte bei seiner Berechnung für die Schmerzensgeldhöhe ausschließlich die Pistolenschüsse, die zu erheblichen Verletzungen führten und vom Opfer zunächst noch bei Bewusstsein erlebt wurden. Der Klägerin war das Schmerzensgeld zu wenig und legte daher Berufung ein.

Oberlandesgericht sprach weitere 15.000 DM Schmerzensgeld zu

Das Oberlandesgericht Koblenz entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehen weitere 15.000 DM und somit insgesamt 25.000 DM an Schmerzensgeld zu. Es sei unzutreffend lediglich die Todesschüsse in der Bemessung der Schmerzensgeldhöhe zu berücksichtigen. Vielmehr sei vor allem maßgeblich, dass das Opfer vor seinem Tod über Jahre hinweg einer seelischen Beeinträchtigung ausgesetzt gewesen sei. Das Opfer habe an einer anhaltenden, nervlichen Belastung aufgrund der Todesängste gelitten. Er habe sich bemüht, sich der ständigen Bedrohung zu entziehen. Jedoch sei er stets aufgespürt worden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.05.2018
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (zt/NJW-RR 1999, 1402/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Koblenz, Urteil vom 11.09.1997
    [Aktenzeichen: 1 O 359/96]
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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1999, 1402Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1999, Seite: 1402

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