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Ist eine Person langjähriger Todesdrohungen ausgesetzt und wird er schließlich erschossen, wobei er erst einige Tage später verstirbt, so steht ihm ein Schmerzensgeld von 25.000 DM (ca. 12.500 EUR) zu, der auf die Erben übergeht. Bei der Höhe des Schmerzensgeldes ist vor allem die anhaltende, nervliche Belastung durch die Todesängste zu berücksichtigen. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 1992 wurde eine Frau tot im Neckar aufgefunden. Der Vater machte für den
Das Landgericht Koblenz gab der Schmerzensgeldklage der Klägerin statt. Ihr stehe als Erbin der Schmerzensgeldanspruch ihres getöteten Ehemanns in Höhe von 10.000 DM zu. Das Gericht berücksichtigte bei seiner Berechnung für die Schmerzensgeldhöhe ausschließlich die Pistolenschüsse, die zu erheblichen Verletzungen führten und vom Opfer zunächst noch bei Bewusstsein erlebt wurden. Der Klägerin war das Schmerzensgeld zu wenig und legte daher Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Koblenz entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehen weitere 15.000 DM und somit insgesamt 25.000 DM an Schmerzensgeld zu. Es sei unzutreffend lediglich die Todesschüsse in der Bemessung der Schmerzensgeldhöhe zu berücksichtigen. Vielmehr sei vor allem maßgeblich, dass das Opfer vor seinem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.05.2018
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (zt/NJW-RR 1999, 1402/rb)
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Dokument-Nr. 25921
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