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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 29.04.1994
19 U 201/93 -

Abstellen von Blumentöpfen auf Fensterbänken sowie Dübellöcher für Hängeschränke und Gardinenstangen entsprechen normalen Mietgebrauch

Kein Erstattungsanspruch gegen Mieter

Das Abstellen von Blumentöpfen auf Fensterbänken entspricht ebenso dem normalen Mietgebrauch, wie Dübellöcher für Hängeschränke und Gardinenstangen. Dem Vermieter steht daher kein Erstattungsanspruch gegen den Mieter zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Vermieter hatte einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber einem Wohnungsmieter beauftragt. Der Vermieter warf dem Mieter die Beschädigung der Mietsache vor. So hatte der Mieter auf den Holzfensterbänken Blumentöpfe abgestellt, was zu Wasserflecken auf den Bänken führte. Die Fensterbänke mussten saniert werden, was Kosten in Höhe von 157,80 DM verursachte. Zudem veranschlagte der Vermieter für die Beseitigung von mehr als 34 Dübellöchern 1.046 DM. Die Dübellöcher dienten den Hängeschränken in der Küche sowie der Gardinenstangen. Da der Rechtsanwalt die Schadensersatzforderung erst nach deren Verjährung geltend machte, beanspruchte der Vermieter nunmehr den Rechtsanwalt. Das Landgericht Köln verneinte eine Haftung des Rechtsanwalts. Dagegen richtete sich die Berufung des Vermieters.

Kein Schadensersatzanspruch gegen Rechtsanwalt

Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Vermieters zurück. Ihm stehe gegen den Rechtsanwalt kein Schadensersatzanspruch zu. Zwar habe dieser seine anwaltlichen Sorgfaltspflichten verletzt. Jedoch führe dies nicht zu einer Haftung des Anwalts, weil dem Vermieter ohnehin kein Erstattungsanspruch gegen seinen Mieter zugestanden habe.

Abnutzung der Wohnung aufgrund vertragsgemäßen Gebrauchs

Bei den von dem Vermieter geltend gemachten Schäden handele es sich nach Ansicht des Oberlandesgerichts durchweg um Abnutzungen durch vertragsgemäßen Gebrauch, die der Mieter nicht zu vertreten habe. Das Blumentöpfe auf Fensterbänke abgestellt und gegossen werden, entspreche dem normalen Gebrauch. Der Vermieter hätte eine Dickschicht auf die Holzfensterbänke aufbringen müssen. Die Dübellöcher rühren allein von der Anbringung von Hängeschränken und der Gardinenstangen her. Dass bei einem Altbau mehr Dübellöcher erforderlich seien als bei einem Neubau, liege wegen der unterschiedlichen Putzfestigkeit auf der Hand.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2017
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (zt/WuM 1995, 582/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1995, 582Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1995, Seite: 582

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