kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Das Abstellen von Blumentöpfen auf Fensterbänken entspricht ebenso dem normalen Mietgebrauch, wie Dübellöcher für Hängeschränke und Gardinenstangen. Dem Vermieter steht daher kein Erstattungsanspruch gegen den Mieter zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
Lesetipp - refrago:
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Vermieter hatte einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber einem Wohnungsmieter beauftragt. Der Vermieter warf dem Mieter die Beschädigung der Mietsache vor. So hatte der Mieter auf den Holzfensterbänken
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Vermieters zurück. Ihm stehe gegen den Rechtsanwalt kein Schadensersatzanspruch zu. Zwar habe dieser seine anwaltlichen Sorgfaltspflichten verletzt. Jedoch führe dies nicht zu einer Haftung des Anwalts, weil dem Vermieter ohnehin kein Erstattungsanspruch gegen seinen Mieter zugestanden habe.
Bei den von dem Vermieter geltend gemachten Schäden handele es sich nach Ansicht des Oberlandesgerichts durchweg um Abnutzungen durch vertragsgemäßen Gebrauch, die der Mieter nicht zu vertreten habe. Das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2017
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (zt/WuM 1995, 582/rb)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/OLG-Koeln_19-U-20193_Abstellen-von-Blumentoepfen-auf-Fensterbaenken-sowie-Duebelloecher-fuer-Haengeschraenke-und-Gardinenstangen-entsprechen-normalen-Mietgebrauch~N24493
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 24493
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.