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Amtsgericht Berlin-Lichtenberg, Urteil vom 15.11.2005
14 C 384/05 -

Abstellen von Pflanzen und Pflanzentrögen auf Fensteraußenbänken sowie im Spritzschutzbereich unzulässig

Vertragswidriger Gebrauch der Mietsache rechtfertigt Beseitigungs- und Unter­lassungs­anspruch

Stellt ein Wohnungsmieter Pflanzen und Pflanzentröge auf die nicht mitgemieteten Fensteraußenbänke sowie im Spritzschutzbereich des Hauses ab, liegt ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache vor. Dem Vermieter steht daher gemäß § 541 BGB ein Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Lichtenberg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Mieterin einer Erdgeschosswohnung Pflanzen und Pflanzentröge auf die Fensteraußenbänke sowie auf den aus Kieselsteinen bestehenden Spritzschutzbereich des Mehrfamilienhauses gestellt. Die Vermieterin sah darin einen vertragswidrigen Gebrauch und verlangte die Beseitigung der Pflanzen und Pflanzentröge. Da die Mieterin dem nicht nachkam, erhob die Vermieterin Klage.

Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung

Das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe nach § 541 BGB ein Anspruch auf Beseitigung der Pflanzen und Pflanzentröge zu. Zudem könne sie gemäß § 541 BGB verlangen, dass die Mieterin es zukünftig unterlasse, auf den Fensteraußenbänken und in dem Spritzschutzbereich Pflanzen und Pflanzentröge aufzustellen. Denn außerhalb des angemieteten Bereichs dürfen Pflanzen nur mit Einwilligung des Vermieters aufgestellt werden. Fensterbänke und Spritzschutzbereich seien nicht mitvermietet.

Übliches Aufstellen von Pflanzen ohne Beeinträchtigung der Fensterbänke zulässig

Zwar könne ein Mieter nach Auffassung des Amtsgerichts die Zustimmung zum Aufstellen von Blumenkästen auf den Fensteraußenbänken verlangen. Dies setze aber voraus, dass diese in üblicher Weise aufgestellt werden und offensichtlich keine Beeinträchtigung für die Fensterbänke darstellen. Dies sei hier nicht der Fall gewesen, da die Pflanzentröge der Mieterin über die Fensterbänke hinausragen und in ihrer Größe deutlich über das hinausgehen, was üblicherweise auf Fensterbänken gestellt werde.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2017
Quelle: Amtsgericht Berlin-Lichtenberg, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2006, 455Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2006, Seite: 455

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