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Werden von einer Prominenten in einem öffentlichen Restaurant heimlich Fotoaufnahmen angefertigt, um im Rahmen einer Bildberichterstattung über ein Liebes-Aus mit ihrem Lebensgefährten zu spekulieren, liegt darin keine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung. Ein Anspruch auf eine Geldentschädigung besteht daher nicht. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Prominente wurde im Jahr 2015 während ihres Urlaubs in einem öffentlich zugänglichen
Das Landgericht Köln gab der Klage statt. Es sah in der
Das Oberlandesgericht Köln entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf eine
Eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung habe sich nicht aus den
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe auch der Artikel selbst keine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung begründet. Zwar habe die gesamte
Das Oberlandesgericht berücksichtigte zu Lasten der Klägerin schließlich, dass sie in der Vergangenheit Teile ihres Privatlebens, insbesondere die Beziehung zu ihrem Lebensgefährten, der Presse zugänglich gemacht habe.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2019
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 27161
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