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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 10.11.2015
15 U 97/15 -

Schauspielerin steht wegen ungenehmigter Fotos zur Berichterstattung über möglicher Schwangerschaft Unterlassungs- und Ent­schädigungs­anspruch zu

Schwerwiegende Verletzung des Persönlich­keits­rechts

Wird eine Schauspielerin ohne ihre Einwilligung fotografiert, um damit eine Berichterstattung über eine mögliche Schwangerschaft zu ermöglichen, so wird in schwerwiegender Weise ihr allgemeines Persönlich­keits­recht verletzt. Dies begründet sowohl ein Unterlassungs- als auch ein Ent­schädigungs­anspruch. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine bekannte Schauspielerin während Dreharbeiten im Trailerbereich des Drehortes fotografiert. Die Fotos wurden anschließend für eine Berichterstattung über eine mögliche Schwangerschaft verwendet. Der Bericht erschien im Juli 2014 in einer Zeitung und auf eine Internetseite. Die Schauspielerin ging daraufhin gerichtlich gegen die Berichterstattung vor. Sie klagte sowohl auf Unterlassung als auch auf Zahlung einer Entschädigung.

Landgericht gab Klage statt

Das Landgericht Köln gab der Klage der Schauspielerin statt. Ihr habe der Unterlassungs- und der Entschädigungsanspruch zugestanden. Die Beklagte habe durch die ungenehmigten Fotoaufnahmen und die Berichterstattung schwerwiegend das Persönlichkeitsrecht der Schauspielerin verletzt. Das Gericht sprach der Schauspielerin aus diesem Grund eine Entschädigung von 7.500 EUR zu. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Berufung ein.

Oberlandesgericht bejaht ebenfalls Unterlassungs- und Entschädigungsanspruch

Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Beklagten zurück. Der Schauspielerin stehe sowohl der Unterlassungs- als auch der Entschädigungsanspruch in Höhe von 7.500 EUR zu.

Unzulässige Fotoaufnahme und Berichtserstattung

Die Aufnahme der Fotos und die anschließende Berichterstattung sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts unzulässig gewesen. Das Vorliegen einer Schwangerschaft sei eine rein private und höchstpersönliche Angelegenheit, die jedenfalls im frühen Stadium den Blicken der Öffentlichkeit entzogen sei. Die Berichterstattung habe daher den Kernbereich der Privatsphäre betroffen. Zwar habe sich ein Informationsinteresse daraus ergeben können, dass die Schauspielerin der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen biete sowie Leitbild- oder Kontrastfunktion erfülle. Dieses Interesse sei im vorliegenden Fall aber äußerst schwach gewesen, da die Berichterstattung nicht über die bloße Befriedigung der Neugier der Leserschaft hinausgegangen sei. Sachbezogene Themen, wie etwa die Vereinbarkeit des Berufs als Schauspielerin mit einer Schwangerschaft oder die Auswirkung der Schwangerschaft auf künftige Drehtermine oder Filme seien nicht thematisiert worden.

Entschädigung von 7.500 EUR wegen schwerer Persönlichkeitsverletzung

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe die schwere Persönlichkeitsverletzung die Entschädigung von 7.500 EUR gerechtfertigt. Die Beklagte habe ein Geheimnis offenbart, bei dem die Entscheidung über das Ob und Wie der öffentlichen Mitteilung allein der Schauspielerin zugestanden habe. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass ein mögliches Scheitern der Schwangerschaft ebenfalls in der Öffentlichkeit diskutiert werde.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.04.2017
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Köln, Urteil vom 03.06.2015
    [Aktenzeichen: 28 O 466/14]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2016, 818Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2016, Seite: 818
  • ZUM 2016, 443Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM), Jahrgang: 2016, Seite: 443

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