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Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass die Ehefrau und Erbin von Dr. Helmut Kohl keine Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen in dem Rechtstreit um das Buch "Vermächtnis: Die Kohl - Protokolle" erhält.
Zur Begründung nahm das Oberlandesgericht Bezug auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil v. 23.05.2017 - VI ZR 261/16 -), nach der ein Anspruch auf
Das Oberlandesgericht Köln hatte als Vorfrage untersucht, ob die Verletzungshandlungen ihrer Schwere nach geeignet gewesen wären, für eine lebende Person einen Geldentschädigungsanspruch zu begründen. Das Gericht führte aus, dass die Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Grundsatz geeignet gewesen seien, einen Anspruch auf eine
Das Gericht prüfte außerdem, ob der vorliegende Fall eine Ausnahme von den durch den Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen der Nichtvererblichkeit eines Geldentschädigungsanspruchs rechtfertige. Dies hat es im Ergebnis verneint. Mögliche Ausnahmefallgruppen seien nicht einschlägig wie etwa eine bewusste Prozessverzögerung mit dem Ziel einer Verschleppung einer rechtskräftigen Entscheidung oder eine Berichterstattung zu einem Zeitpunkt, bei dem ein baldiges Ableben des Betroffenen zu erwarten sei ("Kalkül mit dem Tod"). Auch sonst sei aus verfassungsrechtlichen Überlegungen eine Vererblichkeit der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2018
Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online
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Dokument-Nr. 25971
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