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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 15.11.2011
15 U 61/11 -

Bild.de durfte von Fund eines Messers mit DNA-Spuren im Fall Kachelmann berichten

OLG Köln entscheidet über Grenzen der zulässigen Berichterstattung in Strafverfahren

Die Berichterstattung von Bild.de im April 2010 über den Fund eines Messers mit DNA-Spuren in der Wohnung von Kachelmanns Ex-Geliebter war nicht vorverurteilend. Dies hat jetzt das Oberlandesgericht Köln festgestellt und damit in zweiter Instanz eine Unterlassungsklage Kachelmanns abgewiesen. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen, die Kosten des Verfahrens muss der TV-Moderator tragen.

Geklagt hatte ein wegen des Verdachts der Vergewaltigung einer Ex- Freundin angeklagter, im Strafverfahren freigesprochener Fernsehmoderator. Das Ermittlungs- und Strafverfahren war in den Medien mit großer Aufmerksamkeit und ausführlichen Berichterstattung begleitet worden. Der Kläger hat die Beklagten, welche eine Tageszeitung und deren Online-Ausgabe herausgeben, auf Unterlassung der Verbreitung verschiedener Textpassagen in Anspruch genommen.

OLG: Berichterstattung über Messer-Fund war zulässig

Das Oberlandesgericht hielt die Berichterstattung über den Fund eines Messers, an welchem nach damaliger Darstellung die DNA des Klägers gefunden worden sei soll, für zulässig. Das Landgericht hatte die Klage auf Unterlassung noch stattgegeben mit der Begründung, dass es sich um eine unzulässige Verdachtsberichterstattung gehandelt habe.

Grenzen der zulässigen Verdachtsberichterstattung nicht überschritten

Das Oberlandesgericht war auf die von den Beklagten eingelegte Berufung hin jedoch der Auffassung, dass die Grenzen der zulässigen Verdachtsberichterstattung nicht überschritten seien: es sei stets hinreichend klargestellt worden, dass aus Sicht der Staatsanwaltschaft genug Beweise für eine Anklageerhebung vorlagen, ohne dass aber bereits im Sinne einer Vorverurteilung der Ausgang des Strafverfahrens als sicher vorherzusagen dargestellt worden sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2011
Quelle: ra-online, OLG Köln, Axel Springer AG (pm/pt)

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