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Die Veröffentlichung des Ausrasters eines Prominenten aufgrund der Bedrängung durch Paparazzi ist dann unzulässig, wenn der Zwischenfall verkürzt dargestellt wird und dadurch der Eindruck vermittelt wird, der Prominente sei anlasslos auf die Reporter losgegangen. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2014 wurde auf einer Internetseite ein Video veröffentlicht, welches eine körperliche
Das Landgericht Köln hielt die Veröffentlichung des Films für unzulässig und gab der Klage daher statt. Nach Ansicht des Gerichts sei die
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Beklagten zurück. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Unterlassung zu. Auch wenn in dem Verhalten des Klägers ein Notwehrexzess und ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 des Kunsturhebergesetzes (KUG) zu sehen sei, sei durch die konkrete Form der Veröffentlichung die berechtigten Interessen des Klägers gemäß § 23 Abs. 2 KUG verletzt worden.
Die Unzulässigkeit der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.05.2019
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 27424
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