wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 09.03.2017
15 U 46/16 -

Unzulässige Veröffentlichung des Ausrasters eines Promis aufgrund Bedrängung durch Paparazzi

Berichterstattung stellt Zwischenfall stark verkürzt dar

Die Veröffentlichung des Ausrasters eines Prominenten aufgrund der Bedrängung durch Paparazzi ist dann unzulässig, wenn der Zwischenfall verkürzt dargestellt wird und dadurch der Eindruck vermittelt wird, der Prominente sei anlasslos auf die Reporter losgegangen. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2014 wurde auf einer Internetseite ein Video veröffentlicht, welches eine körperliche Auseinandersetzung eines Prominenten deutschen Sängers mit zwei Reportern in einem Flughafen zeigte. Der Vorfall ereignete sich, weil die Reporter trotz Äußerungen, Fotoaufnahmen zu unterlassen, weiter den Sänger und seine Begleitung fotografierten. Der Sänger befand sich rein privat im Flughafen. Der Film stellte den Zwischenfall stark verkürzt dar und zeigte nur die Ausraster des Sängers. Aufgrund der Veröffentlichung des Films erhob der Sänger gegen die Betreiberin der Internetseite Klage auf Unterlassung.

Landgericht gibt Klage statt

Das Landgericht Köln hielt die Veröffentlichung des Films für unzulässig und gab der Klage daher statt. Nach Ansicht des Gerichts sei die Berichterstattung einseitig erfolgt und habe den Eindruck vermittelt, der Kläger sei anlasslos auf die Reporter losgegangen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Beklagten.

Oberlandesgericht bejaht ebenfalls Unterlassungsanspruch

Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Beklagten zurück. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Unterlassung zu. Auch wenn in dem Verhalten des Klägers ein Notwehrexzess und ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 des Kunsturhebergesetzes (KUG) zu sehen sei, sei durch die konkrete Form der Veröffentlichung die berechtigten Interessen des Klägers gemäß § 23 Abs. 2 KUG verletzt worden.

Behauptung einer unwahren Tatsache durch Kürzung der Filmaufnahmen

Die Unzulässigkeit der Berichterstattung gemäß § 23 Abs. 2 KUG ergebe sich daraus, so das Oberlandesgericht, dass der veröffentlichte Film eine unvollständige, verkürzte und in der Reihenfolge geänderte Darstellung der Geschehnisse zeigte. Es werde insgesamt ein unzutreffendes Bild vom Zwischenfall gezeichnet und der Kläger werde dadurch in der öffentlichen Wahrnehmung in erheblichem Maße herabgewürdigt. Es liege eine unwahre Tatsachenbehauptung vor. Die Veröffentlichung lasse den Schluss zu, dass der Kläger allein aufgrund des Vorhandenseins einer Kamera übermäßig aggressiv geworden sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.05.2019
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Köln, Urteil vom 24.02.2016
    [Aktenzeichen: 28 O 156/15]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • AfP 2017, 253Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht (AfP), Jahrgang: 2017, Seite: 253
  • NJW-RR 2017, 1074Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 1074
  • ZUM 2017, 844Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM), Jahrgang: 2017, Seite: 844

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/OLG-Koeln_15-U-4616_Unzulaessige-Veroeffentlichung-des-Ausrasters-eines-Promis-aufgrund-Bedraengung-durch-Paparazzi~N27424

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 27424 Dokument-Nr. 27424

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.