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Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln darf der Journalist und Buchautor Henryk M. Broder weiter publizieren, Evelyn Hecht-Galinski, die Tochter des 1992 verstorbenen langjährigen Vorsitzenden des Zentralrats der Juden in Deutschland, Heinz Galinski, gebe antisemitische Statements ab, wenn dies im sachlichen Zusammenhang mit der Diskussion über irsraelkritische Äußerungen erfolgt. Das Oberlandesgericht Köln hob in zweiter Instanz ein anders lautendes Urteil des Landgerichts Köln vom 03.09.2008 auf, das die konkrete Äußerung per einstweiliger Verfügung verboten hatte.
Der Publizist Broder hatte im Mai vergangenen Jahres auf der Internetseite "Die Achse des Guten", die er mitbetreibt, einen offenen Brief an WDR-Intendantin Monika Piel sowie deren Antwortschreiben veröffentlicht. Er kritisierte, dass Evelyn Hecht-Galinski in die WDR-Radiosendung "Hallo Ü-Wagen" zum Thema "Reden über Israel" eingeladen worden war und schrieb dazu: "Jeder kölsche Jeck mit zwei Promille im Blut würde sogar an Weiberfastnacht erkennen, dass Frau EHG eine hysterische, geltungsbedürftige Hausfrau ist, die für niemanden spricht außer für sich selbst und dabei auch nur Unsinn von sich gibt. Ihre Spezialität sind antisemitisch-antizionistische Statements, die zur Zeit mal wieder eine kurze Konjunktur haben“. Bezogen auf das Attribut "antisemitisch" hatte Hecht-Galinski den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Broder erwirkt.
Diese hob der Senat nun auf. Zwar sei die angegriffene Äußerung ihrem Bedeutungsgehalt nach auch dahin zu verstehen, dass Frau Hecht-Galinski eine antisemitische Geisteshaltung unterstellt werden solle. Auch wenn die Äußerung ihrem Wortlaut nach die Begriffe "antisemitisch" und "antizionistisch" verknüpfe, könne ihr Aussagegehalt nicht darauf reduziert werden, dass nur die Kritik Hecht-Galinskis an der Politik Israels bewertet werden sollte, wie Broder gemeint hatte.
Gleichwohl hat der Zivilsenat im Antisemitismus-Vorwurf Broders keine unzulässige
Ein weiteres Rechtsmittel gegen das Urteil, das im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangen ist, ist nicht gegeben. Der Streit zwischen den Parteien ist allerdings noch nicht beendet; beim Landgericht Köln ist bereits das Hauptsacheverfahren anhängig, in dem am 18.02.2009 Termin zur mündlichen Verhandlung ansteht (Az. 28 O 571/08).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Köln vom 06.01.2009
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Dokument-Nr. 7229
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