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Im einstweiligen Verfügungsverfahren zwischen der Unternehmensgruppe Theo Müller als Klägerin und der beklagten Umweltschutzorganisation Greenpeace e. V., bei dem es im Kern um die Verwendung des Begriffs „Gen-Milch“ in unterschiedlichen Kundgabeformen ging, hatte die Berufung von Greenpeace gegen das erstinstanzliche Urteil des LG Köln vom 23.06.2004 (28 O 289/04) vor dem OLG Köln teilweise Erfolg.
Die Klägerin vertreibt als führendes Unternehmen der Milchindustrie Produkte u. a. der Marken „Müller“ und „Weihenstephan“. Die zum Konzernverband gehörenden Einzelunternehmen verarbeiten in ihren Produkten zumindest auch Milch von Kühen, die
Das LG Köln hatte Greenpeace antragsgemäß vor allem verboten, in Bezug auf die Produkte der Klägerin den Begriff „Gen-Milch“ zu verwenden, insbesondere in Äußerungen wie „Gen-Milch...oder was?“, die in Geschäften angebotenen Produkte der Klägerin mit Banderolen zu versehen und den Zeichentrickfilm zu verbreiten. Den wesentlichen Punkt des Streits bildet dabei die Frage nach dem Verständnis des Begriffs „Gen-Milch“. Nach Auffassung des LG Köln liegt darin der tatsächliche Kern, die Milch, die von Kühen stamme, die
Wegen der Verwendung des Begriffs „Gen-Milch“ in Bezug auf Produkte der Klägerin in mehreren Veröffentlichungen auf der Internetseite von Greenpeace sowie den darin enthaltenen Aufforderungen, die Produkte der Klägerin zu meiden, stehe der Klägerin kein Unterlassungsanspruch zu. Die in Rede stehenden Beiträge enthielten weder Tatsachenbehauptungen noch Schmähkritik. Entgegen der Auffassung des LG äußere Greenpeace darin weder direkt noch indirekt, die von der Klägerin verwendete Milch enthalte selbst Bestandteile
Selbst wenn man aber annehme, Greenpeace wolle – aus Sicht des Durchschnittslesers – zum Ausdruck bringen, Spuren genetisch veränderten Materials ließen sich in der Milch selbst nachweisen, liege keine Tatsachenbehauptung, sondern eine Meinungsäußerung vor. Die Frage, ob Spuren des Futtermittels sich in der Milch befänden, betreffe auch aus Sicht des Durchschnittslesers erkennbar einen wissenschaftlichen Diskussionspunkt und damit eine Meinung. Ob die Verwendung
Durch die von ihr veranlassten Klebeaktionen in Supermärkten habe Greenpeace dagegen in unzulässiger Weise auf die Entscheidung des Konsumenten eingewirkt. Die Aufkleber setzten u. a. durch ihre schwarz-gelbe Farbe ein besonderes Gefahrenzeichen. Greenpeace mache sich eine psychologische Signalwirkung zu nutze, die jenseits der sachlichen Information auf die Kaufentscheidung einwirken könne. Die hierdurch eintretende Gefahr der Stigmatisierung der Produkte werde in diesem Falle auch nicht durch zusätzliche äußere Informationen aufgefangen. In gleicher Weise würden durch den Internet-Zeichentrickfilm und die E-Cards Rechte der Klägerin verletzt, deren Verunglimpfung jeweils im Vordergrund stehe. Greenpeace greife die Produkte der Klägerin in der Sache an ohne hinreichende Aufklärung darüber zu gewährleisten, worauf sich diese Ablehnung stütze.
Die von der Klägerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Berufungsgericht schriftsätzlich erklärte Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung müsse wirkungslos bleiben, weil dem Schriftsatz der Umfang der Rücknahme nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit zu entnehmen sei.
Das Urteil ist rechtskräftig.
siehe auch OLG Köln, Urteil vom 05.07.2005: OLG Köln entscheidet erneut im "Gen-Milch"-Streit zwischen der Unternehmensgruppe Theo Müller und Greenpeace
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2005
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 28.10.2004
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Dokument-Nr. 688
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