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In einem erneuten einstweiligen Verfügungsverfahren zwischen der Unternehmensgruppe Theo Müller als Klägerin und der beklagten Umweltschutzorganisation Greenpeace hatte das OLG Köln sich wiederum mit der Verwendung des Begriffs "Gen-Milch" in verschiedenen Kundgabeformen zu befassen. Mit seinem heute verkündeten Urteil hat es den Antrag der Klägerin, Greenpeace die streitigen Bezeichnungen zu verbieten, zurückgewiesen und damit zugleich das erstinstanzliche Urteil des LG Köln, das zugunsten der Klägerin entschieden hatte, abgeändert.
Zwischen den Parteien besteht seit längerem Streit, ob Greenpeace in Bezug auf die Produkte der Klägerin den Begriff "Gen-Milch" verwenden darf. Während Greenpeace insbesondere darauf abstellt, dass die Kühe, deren Milch die Klägerin verarbeitet, auch
Vor dem Hintergrund neuer Greenpeace-Aktionen in der Zeit seit November 2004 streiten die Parteien im vorliegenden Rechtsstreit darum, ob die beklagte Organisation die von der Klägerin vertriebenen Produkte als "Gen-Milch" bezeichnen darf, insbesondere unter Verwendung eines Hinweisschildes "Ich will keine Gen-Milch von Müller", sofern nicht gleichzeitig darauf hingewiesen wird, dass die Produkte selbst
Der Antrag zu a) sei bereits unzulässig, weil er im Wesentlichen denselben Streitgegenstand umfasse, über den bereits im Jahre 2004 insoweit rechtskräftig entschieden worden sei. Streitgegenstand des Vorprozess seien nicht auf bestimmte einzelne Aktionen beschränkte Äußerungen von Greenpeace, sondern die ganz allgemein verstandene Befugnis der Organisation gewesen, in Bezug auf die Produkte der Klägerin den Begriff "Gen-Milch" zu verwenden. Das stehe einer nochmaligen gerichtlichen Entscheidung hierüber entgegen. Die Voraussetzungen für eine Durchbrechung der Rechtskraft lägen nicht vor. Darüber hinaus fehle der Klägerin auch das Rechtsschutzbedürfnis, soweit sie sich zur Begründung ihrer Anträge auf einzelne Greenpeace-Aktionen aus November und Dezember 2004 beziehe, die bereits Gegenstand anderweitiger Gerichtsverfahren seien. Dasselbe gelte, soweit die Klägerin weiterhin das Schild "Ich will keine Gen-Milch von Müller" beanstande, weil Greenpeace diesbezüglich schon vor dem LG Köln die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung angeboten habe.
Darüber hinaus seien die Anträge zu a) und b) aber auch unbegründet. Ihnen fehle zum einen das im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes notwendige Merkmal der Eilbedürftigkeit. Die Klägerin habe nicht hinreichend erläutert, weshalb sie erst im Februar 2005 den vorliegenden Eilantrag eingereicht habe, obwohl sie wegen ihres Verbotsantrags noch im Jahre 2004 Hauptsacheklage habe erheben können und zudem Greenpeace einzelne der beanstandeten Formulierungen bereits seit November 2004 benutze. Zum anderen stehe der Klägerin der geltend gemachte Verbotsanspruch aber auch nicht zu. Insoweit hat der zuständige Zivilsenat des OLG Köln nach nochmaliger Überprüfung an seiner bereits im Vorprozess zum Ausdruck gebrachten rechtlichen Bewertung der "Gen-Milch" - Bezeichnung als einer grundsätzlich zulässigen Meinungsäußerung festgehalten. Die Klägerin habe dieser Bewertung Erhebliches nicht entgegen gesetzt. Durch die von ihr im vorliegenden Verfahren selbst vorgelegten Verbraucherumfagen werde belegt, dass der Begriff "Gen-Milch" nicht allein dahin zu verstehen sei, die Milch selbst sei
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.07.2005
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 05.07.2005
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Dokument-Nr. 687
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