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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 17.05.1989
13 U 113/88 -

Nachbar hat keinen Anspruch auf Beseitigung einer 60 Jahren alten, gesunden Pappel

Gefahr durch Astabbruch kann durch regelmäßige Baumpflege verhindert werden

Ein Nachbar hat keinen Anspruch darauf eine 60 Jahre alte, aber gesunde Pappel beseitigen zu lassen. Sofern die Gefahr des Astabbruchs besteht, kann dieser durch regelmäßige Baumpflege begegnet werden. Der Baumeigentümer schuldet lediglich die Beseitigung von Wurzeln, die Beschädigungen verursachen. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall befand sich an einer Grundstücksgrenze eine etwa 60 Jahre alte Pappel. Der Nachbar verlangte die Beseitigung des Baums, da er nach seiner Behauptung altersschwach gewesen sei und daher die Gefahr von Astabbrüchen bestanden habe. Zudem haben die Wurzeln der Pappel erhebliche Schäden in Form von Aufbrüchen in und außerhalb der Garage verursacht. Da sich der Eigentümer des Baums weigerte dem Begehren des Nachbarn nachzukommen, erhob dieser Klage.

Anspruch auf Entfernung des Baums bestand nicht

Das Oberlandesgericht Köln entschied gegen den Nachbar. Er habe die Beseitigung der Pappel nicht verlangen können. Das Vorhandensein des Baums allein in unmittelbarer Grenze zum Nachbargrundstück habe den Beseitigungsanspruch nicht gerechtfertigt. Denn insofern hätte der Nachbar spätestens vor 54 Jahren Klage erheben müssen (vgl. § 47 Nachbargesetz von NRW).

Gefahr herabfallender Äste stellte mögliche Eigentumsbeeinträchtigung dar

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe die Gefahr des Herabfallens von Ästen zwar eine Eigentumsbeeinträchtigung darstellen können. Dies habe aber keinen Anspruch auf Fällen des Baums begründet. Denn diese Beeinträchtigung habe durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen, wie zum Beispiel durch eine regelmäßige Baumpflege, begegnet werden können.

Wurzeln waren zu beseitigen

Des Weiteren habe der Baumeigentümer nicht die Beseitigung aller grenzüberschreitenden Wurzeln geschuldet, so die Richter weiter. Denn das Eindringen von Wurzeln in das Nachbargrundstück stelle für sich genommen noch keine Eigentumsbeeinträchtigung dar. Vielmehr seien nur solche Wurzeln zu entfernen, die zu einer konkreten Beeinträchtigung auf dem Grundstück führen. In diesen Zusammenhang sei zudem zu berücksichtigen gewesen, dass der Nachbar nicht dazu verpflichtet sei einen wurzelfesten Untergrund zu errichten. Denn die Vorsorge und Maßnahmen gegen das Wurzelwachstum obliege dem Baumeigentümer.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2013
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (zt/NJW-RR 1989, 1177/rb)

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