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Ein Firmeninhaber hat gegen die Telekom einen Anspruch darauf, dass seine Geschäftsbezeichnung im regionalen und elektronischen Telefonbuch veröffentlicht wird. Dieser Anspruch ist nicht allein auf den im Handelsregister oder Handwerksrolle eingetragenen Namen gerichtet, sondern umfasst auch den frei gewählten Firmennamen. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall war eine Versicherungsvertreterin sowohl in der regionalen als auch elektronischen Ausgabe des Telefonbuchs der Deutschen Telekom unter dem Namen "HUK Coburg Kundendienstbüro Vorname Nachname" kostenlos eingetragen. Das
Das Landgericht Bonn gab der Klage statt. Der Versicherungsvertreterin habe der Anspruch aus § 45 m TKG zugestanden. Der ursprüngliche Eintrag habe aus Sicht des Gerichts den geschäftlichen Namen der Versicherungsvertreterin und somit die unentgeltlich einzutragenden Basisdaten dargestellt. Gegen die Entscheidung legte die Telekom Berufung ein. Sie meinte unter anderem, dass ihr die Durchsetzung des Anspruchs nicht möglich sei, da sie das
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte das Urteil des Amtsgerichts und wies die Berufung der Telekom zurück. Der Versicherungsvertreterin habe der begehrte Anspruch zugestanden. Nach § 45 m Abs. 1 TKG könne der Teilnehmer vom Anbieter eines öffentlichen Telefondienstes jederzeit verlangen, mit seiner Rufnummer, seinem Namen, seinem Vornamen und der Anschrift in ein allgemein zugängliches, nicht notwendig anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis unentgeltlich eingetragen zu werden. Dabei sei der in der Vorschrift genannte Begriff des Namens im Sinne des § 12 BGB zu verstehen.
Das Oberlandesgericht führte weiter aus, dass die
Zudem folgte das Oberlandesgericht nicht der Auffassung der Telekom, wonach ihr eine Durchsetzung des Anspruchs nicht möglich sei, da sie das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.08.2013
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 16515
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