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Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.04.2014
III ZR 87/13, III ZR 182/13 und III ZR 201/13 -

Gewerbetreibende haben Anspruch auf kostenlosen Eintrag im Telefonbuch unter ihrer Geschäfts­bezeichnung

Eintragung beginnend mit dem Geschäftsnamen darf nicht nur gegen Aufpreis erfolgen

Gewerbetreibende können verlangen, kostenlos unter ihrer Geschäfts­bezeichnung im Teilnehmer­verzeichnis "Das Telefonbuch" und seiner Internetausgabe "www.dastelefonbuch.de" eingetragen zu werden. Dies entschied der Bundesgerichtshof.

In den drei zugrunde liegenden Fällen hatten die Betreiber von Kundendienstbüros einer Versicherung von den Betreibern ihrer Telefonanschlüsse verlangt, ohne zusätzliche Kosten unter ihrer Geschäftsbezeichnung "X. (= Name der Versicherung) Kundendienstbüro Y.Z. (=Vorname und Nachname der Kläger)" in den genannten Verzeichnissen eingetragen zu werden. Die Telefondienstanbieter waren demgegenüber der Ansicht, die Kläger hätten lediglich einen Anspruch darauf, einen kostenlosen Eintrag unter ihrem Nach- und Vornamen gefolgt von der Angabe "Versicherungen" zu erhalten (= Z., Y., Versicherungen). Die gewünschte Eintragung beginnend mit dem Namen der Versicherung sei nur gegen einen Aufpreis möglich.

Zum "Namen" im Sinne des Telekommunikationsgesetzes zählt auch die Geschäftsbezeichnung

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Kläger gemäß § 45 m Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes einen Anspruch auf den kostenlosen Eintrag unter ihrer Geschäftsbezeichnung haben. Zum "Namen" im Sinne dieser Vorschrift zählt auch die Geschäftsbezeichnung, unter der ein Teilnehmer ein Gewerbe betreibt, für das der Telefonanschluss besteht. Denn diese Angabe ist erforderlich, um den Gewerbetreibenden, der als solcher - und nicht als Privatperson - den Anschluss unterhält, als Teilnehmer identifizieren zu können. Dies gilt nicht nur für juristische Personen, Kaufleute, die einen handelsrechtlichen Namen (Firma) führen oder in die Handwerksrolle eingetragene Handwerker, sondern auch für sonstige Gewerbetreibende, die eine Geschäftsbezeichnung führen. Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, beim Eintragungsanspruch des § 45 m Abs. 1 Satz 1 TKG danach zu unterscheiden, ob ein Geschäftsname im Handelsregister oder in der Handwerksrolle eingetragen ist oder ob dies nur deswegen nicht der Fall ist, weil der Unternehmer weder ein Handelsgeschäft noch ein Handwerk betreibt. Entscheidend ist vielmehr, ob ein im Verkehr tatsächlich gebrauchter Geschäftsname besteht, dem für die Identifizierung des Gewerbetreibenden - in dieser Funktion - ein maßgebliches Gewicht zukommt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.04.2014
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen zu III ZR 182/13:
  • Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2012
    [Aktenzeichen: 2a O 203/11]
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2012
    [Aktenzeichen: I-20 U 34/12]
Vorinstanzen zu III ZR 201/13:
  • Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2012
    [Aktenzeichen: 2a O 204/11]
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.01.2013
    [Aktenzeichen: I-20 U 33/12]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2014, 442Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2014, Seite: 442
  • MDR 2014, 669Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 669
  • MMR 2014, 557Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2014, Seite: 557
  • NJW-RR 2014, 1328Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 1328

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