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Waldbesucher nutzen den Wald auf eigene Gefahr. Die Haftung des Eigentümers für waldtypische Gefahren ist daher ausgeschlossen. Hierauf verwies das Oberlandesgericht Köln und wendete diese aus § 14 BWaldG, § 2 LForstG NRW folgenden Grundsätze im Fall eines Mountainbike-Unfalls auf einem Waldweg in der Eifel an.
Der klagende Fahrradfahrer des zugrunde liegenden Falls war auf dem abschüssigen Weg zu Fall gekommen und schwer verletzt worden. Er hatte geltend gemacht, dass die quer über den Weg verlaufende Hangsicherung durch Holzstämme wie eine "Sprungschanze" gewirkt habe. Die Stämme seien in Höhe von 40-50 cm aufgeschichtet und die Stufe aus Fahrtrichtung des Klägers nicht zu erkennen gewesen.
Die Klage auf Schmerzensgeld blieb in zwei Instanzen erfolglos. Bereits das Landgericht Aachen hatte die Klage abgewiesen. Nachdem das Oberlandesgericht Köln auf die fehlenden Erfolgsaussichten der Berufung hingewiesen hatte, nahm der Kläger diese zurück. Das Oberlandesgericht hatte in seinem Hinweisbeschluss im Wesentlichen ausgeführt, dass bereits nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Waldeigentümer grundsätzlich nicht für waldtypische Gefahren hafte. Dies gelte auch auf Waldwegen. Es sei nicht ungewöhnlich und Waldbesucher müssten damit rechnen, dass Waldwege durch Baumstämme abgefangen und sich daraus auch größere Stufen ergeben könnten. Wer im
Nach der Berufungsrücknahme ist das Verfahren rechtskräftig beendet.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2019
Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27619
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