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Das Oberlandesgericht am Main hat entschieden, dass ein Waldbesitzer für "waldtypische Gefahren" nicht verantwortlich ist. Zudem kann das allgemeine Lebensrisiko nicht auf den verkehrssicherungspflichtigen Waldbesitzer abgewälzt werden, selbst wenn atypische Gefahren vorliegen. Eine Radfahrerin, die sich bei einem Sturz aufgrund eines Bodenlochs auf dem Waldweg verletzt, hat daher keinen Anspruch auf Schadensersatz.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls nimmt das beklagte Land Hessen auf
Die Klägerin behauptet, trotz umsichtiger Fahrweise habe sich plötzlich und für sie gänzlich unvorhersehbar ein ca. 20 × 20 cm breites und 20 cm tiefes Loch im Weg gezeigt. Beim Versuch, dem Loch auszuweichen, sei sie ins Schleudern geraten und auf ihre linke Schulter gestürzt. Sie nimmt deshalb das Land Hessen auf Schmerzensgeld in Anspruch.
Das Landgericht Darmstadt wies die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin hin bekräftigte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, dass das Land für den behaupteten Unfall nicht hafte. Eine
Im Übrigen würde das beklagte Land auch nicht haften, wenn eine atypische Gefahr vorgelegen hätte, ergänzt das Oberlandesgericht. Eine Pflichtverletzung scheide grundsätzlich aus, wenn die Gefahrenquelle mit einer "Selbstwarnung" versehen sei. Die Verkehrssicherungspflicht diene insbesondere nicht dazu, das allgemeine Lebensrisiko auf den Sicherungspflichtigen abzuwälzen, betonte das Oberlandesgericht. Die von der Klägerin vorgelegten Lichtbilder würden belegten, dass das Loch als Gefahrenquelle ausreichend erkennbar gewesen sei.
Die Klägerin hat auf diesen Hinweis hin ihre Berufung zurückgenommen, so dass das landgerichtliche Urteil rechtskräftig ist.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.12.2017
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online
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