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Wechselt ein Autofahrer im Kreuzungsbereich von der durch Grünlicht freigegebenen Geradeausspur auf den durch Rotlicht gesperrten Fahrstreifen für Linksabbieger, so begründet dies dann einen Rotlichtverstoß, wenn der Fahrstreifenwechsel das Umfahren des Rotlichts zum Zweck hatte. Ist diese Absicht nicht gegeben, so liegt lediglich ein Verstoß gegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Autofahrerin wurde wegen eines Rotlichtverstoßes von einem Amtsgericht zu einer Geldbuße in Höhe von 600 EUR verurteilt. Die Autofahrerin befand sich im April 2014 an einer
Das Oberlandesgericht Köln entschied aufgrund eines Verfahrensfehlers zu Gunsten der Autofahrerin, hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf und wies den Fall zur Neuverhandlung zurück.
Das Oberlandesgericht wies für die neue Verhandlung darauf hin, dass derjenige, der bei einer Fahrbahn mit mehreren durch Richtungspfeile gekennzeichneten Spuren mit jeweils eigener Lichtzeichenregelung auf der durch Grünlicht freigegebenen Geradeausspur in eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2016
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 23340
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