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Im Wettbewerb zwischen Konkurrenzprodukten ist es untersagt, mit einer Werbeanzeige die Mitbewerber gezielt zu behindern. Wer durch Werbung nicht die Chancen des eigenen Produkts verbessern will, sondern nur die Verdrängung der Mitbewerber beabsichtigt, hat die entsprechende Werbung zu unterlassen. So ist es dem Anbieter eins regionalen Anzeigeblatts verboten, bei Lesern mit einem Aufkleber für den Briefkasten zu werben, der den Einwurf anderer Anzeigeblätter in Briefkästen gezielt verhindern soll. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz und untersagte dem werbenden Unternehmen die entsprechende Werbeanzeige.
Die Parteien des zugrunde liegenden Rechtsstreits sind Mitbewerber auf dem Markt der kostenlosen Anzeigeblätter in Rheinessen. Im Mai 2012 hatte die Beklagte in ihrem Anzeigeblatt eine Eigenanzeige geschaltet. Darin bot sie kostenlos Aufkleber für Kundenbriefkästen an. Der Aufkleber enthielt den Aufdruck "Bitte keine Werbung/keine kostenlosen Zeitungen", daneben aber das Logo des werbenden Anzeigeblattes. Ziel der
Aufgrund dieser Anzeige beantragte die Klägerin als Konkurrentin beim Landgericht Mainz den Erlass einer einstweiligen Verfügung, um der Beklagten diese
Das Oberlandesgericht Koblenz legte in seiner Entscheidung dar, die Kombination der Formulierung "Bitte keine Werbung/keine kostenlosen Zeitungen" mit dem Logo des Anzeigenblattes sei auf die Verdrängung der Mitbewerber gerichtet. Der Markt für kostenlose Anzeigeblätter werde grundsätzlich dadurch bestimmt, dass die Zeitungen entweder in den
Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.02.2013
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online
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Dokument-Nr. 15289
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