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Wer sich mit dem Aufkleber "Keine Werbung in Plastiktüten!" gegen die Zustellung der Werbebroschüre der Deutschen Post schützen will, der muss damit rechnen, auch weiterhin das unerwünschte Druckerzeugnis in seinem Briefkasten vorzufinden. Der in dem Text des Aufklebers ausgedrückte Wille des Verbrauchers richtet sich nämlich nicht gegen Werbung an sich, sondern lediglich gegen deren Verpackung. Da Belästigung mit Plastikfolie jedoch keine wettbewerbsrechtlich relevante Handlung darstellt, kann gegen die Zustellung des Werbematerials auch kein Rechtsanspruch durchgesetzt werden.
Im vorliegenden Fall hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main darüber zu entscheiden, ob die Zusteller der "Einkauf Aktuell" -
Das Oberlandesgericht entschied, dass ein Anspruch der
Die Interessenabwägung im vorliegenden Fall ging demnach zu Lasten der betroffenen Marktteilnehmer aus. Maßgeblich sei nach Auffassung des Gerichts nicht der ökologisch besonders engagierte Kunde, sondern der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Adressat.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2012
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Frankfurt am Main (vt/st)
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Dokument-Nr. 13534
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