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Das Oberlandesgericht Koblenz hat entschieden, dass die Werbung für Arzneimittel dann unzulässig ist, wenn und soweit der Inhalt der Werbeaussage nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht. Daher ist die Werbung für ein homöopathisches Arzneimittel, das gegen Entzündungen des Hals-Nasen-Rachenraumes und der Nasennebenhöhlen zugelassen ist, zu unterlassen, soweit sie eine schnelle und effektive Hilfe bei akutem Schnupfen sowie bei chronischer Sinusitis und eine regenerierende Wirkung auf die Nasenschleimhaut verspricht. Für ein homöopathisches Mittel gegen nervös bedingte Unruhezustände und Schlafstörungen darf nicht mit dem Hinweis geworben werden, das Präparat fördere Gelassenheit, es helfe, den alltäglichen Herausforderungen wieder gestärkt entgegenzutreten, es fördere die Selbstheilungskräfte und stelle das körperliche und seelische Gleichgewicht wieder her.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Hersteller eines homöopathischen Arzneimittels, das vom Bundesinstitut für
Die auf Unterlassung dieser Werbeangaben gerichtete Klage wies das Landgericht Bad Kreuznach ab und führte zur Begründung aus, dass das
Auf die Berufung des Klägers änderte das Oberlandesgericht Koblenz das Urteil jedoch teilweise ab und untersagte die
Der Hinweis in der
Für das homöopathische
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2016
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online
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Dokument-Nr. 22516
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