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Der Beginn der Widerrufsfrist für einen Verbraucherdarlehensvertrag wird nicht in Gang gesetzt, wenn der Beginn der Widerrufsfrist missverständlich ist. Der Darlehensnehmer kann daher selbst dann noch sein Widerrufsrecht ausüben, wenn er die Abnahme des Darlehens verweigert und eine Nichtabnahmeentschädigung bezahlt hat. Sein Anspruch auf Rückzahlung der Nichtabnahmeentschädigung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ausgeschlossen. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz in seiner Entscheidung bekanntgegeben.
Im hier zugrundeliegenden Fall hatte der Kläger im Juli 2008 mit der Beklagten im Wege des Fernabsatzes zwei Bereitstellungsdarlehensverträge über Nennbeträge von insgesamt 195.000 Euro abgeschlossen, denen jeweils identische Widerrufsbelehrungen beigefügt waren. Im März 2011 vereinbarten die Parteien, dass der Kläger die
Die Klage auf Rückzahlung der im Jahre 2011 gezahlten
Die Vereinbarung vom März 2011 hat das bestehende Widerrufsrecht des Klägers nach Auffassung der Richter ebenfalls nicht beseitigt, da hierdurch der Vertrag nicht rückwirkend aufgelöst, sondern lediglich der ursprünglich vereinbarte Erfüllungszeitpunkt für das
"Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch in folgenden Fällen:
1.bei einer Finanzdienstleistung, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat"
"Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern."
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.08.2016
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ ra-online
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Dokument-Nr. 23049
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