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Der Betreiber einer Strandbar ist nicht zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet, wenn ein Besucher auf einer nassen Treppe, die zum angrenzenden Wasser führt (hier der Rhein), ausrutscht, stürzt und sich dabei u.a. das Handgelenk bricht. Ein Besucher muss damit rechnen, dass die unmittelbar in den Fluss führenden Stufen nass sein können. Warnt eine Gefahrenstelle derart eindeutig vor sich selbst, trifft den Betreiber des angrenzenden Gastronomiebetriebes grundsätzlich keine weitergehende Verkehrssicherungspflicht. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz.
In dem vom Beklagten des zugrunde liegenden Verfahrens betriebenen Mainzer Rheinstrand befindet sich eine breite
Die Klägerin rutschte im Juni 2010 nachmittags beim Betreten der vorletzten, oberhalb des Wassers befindlichen Stufe der
Bereits das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, da es keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten erkennen konnte. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein, die nun vom Oberlandesgericht zurückgewiesen wurde.
Das Gericht führte zur Begründung aus, das ein Gastwirt im Rahmen des Zumutbaren zwar für die Sicherheit seiner Gäste Sorge zu tragen habe. Der Beklagte sei gemäß dem Pachtvertrag mit der Stadt Mainz auch für den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage verantwortlich. Er habe aber im Hinblick auf die nassen Stufen keinerlei Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Verkehrssicherungspflicht umfasse diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger Mensch für notwendig und ausreichend halte, um andere vor Schäden zu bewahren. Die Pflicht beginne immer erst dort, wo auch für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer eine Gefahrenlage überraschend eintrete oder jedenfalls nicht ohne weiteres erkennbar sei. Dies sei nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen.
Wer eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2012
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online
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Dokument-Nr. 13715
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