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Eine in Koblenz ansässige Brauerei darf weiter mit der Formulierung „Probieren Sie das neue Koblenzer Radler in der Stubbi-Flasche“ werben. Die Inhaberin der Marke „STUBBI“ kann nicht mit Erfolg die Unterlassung dieser Werbung verlangen, da es sich um eine nach dem Markenrecht erlaubte „beschreibende Benutzung“ handelt. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz in seiner Entscheidung bekanntgegeben und damit die vorausgegangene Entscheidung des Landgerichts Koblenz bestätigt.
Der Begriff „Stubbi“ wird hier nicht als Marke sondern lediglich als beschreibender Hinweis auf die abgefüllte Menge und die
Die Beklagte, eine in Koblenz ansässige
Der Senat legte in seiner Entscheidung dar, durch die maßgebliche Vorschrift des § 23 Nr. 2 des Markengesetzes solle allen Wirtschaftsteilnehmern die Möglichkeit erhalten bleiben, beschreibende Angaben zur Bezeichnung von Merkmalen ihrer Waren oder Dienstleistungen zu verwenden. Die Beklagten hätten den Begriff „Stubbi“ nicht als Marke sondern lediglich als beschreibenden Hinweis auf die abgefüllte Menge und die
Folglich werde der Begriff „Stubbi“ in weiten Teilen des Verbreitungsgebiets der Koblenzer
Letztlich verstoße die beschreibende Benutzung der Marke der Klägerin durch die Beklagten auch nicht gegen die guten Sitten. Die Verwendung des Begriffes beeinträchtige insbesondere die Klägerin nicht derart schwer in ihren geschäftlichen Interessen, dass dies die lediglich beschreibende Verwendung durch die Beklagte verbieten müsse. Die Beklagte informiere ihre Kunden nur über die
§ 23 Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben, Ersatzteilgeschäft
Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr
1. ...
2. ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art, ihre Beschaffenheit, ihre Bestimmung, ihren Wert, ihre geographische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, zu benutzen, oder
3. ...,
sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.01.2013
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ ra-online
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Dokument-Nr. 14962
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