wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht München I, Urteil vom 25.03.2010
21 O 11590/09 -

LG München I: ARD-Anstalten müssen Grafikerin als Urheberin des "Tatort"-Vorspanns nennen

Gericht erkennt Urheberschaft der Grafikerin an

Eine Klage einer Grafikerin und Trickfilmerin gegen zwei ARD-Anstalten auf Anerkennung ihrer Urheberschaft am Vorspann der Krimiserie "Tatort" war erfolgreich. Die Fernsehsender müssen künftig den Namen der Grafikerin als Urheberin des Vorspanns der Krimireihe veröffentlichen. Dies entschied das Landgericht München I.

Der "Tatort", eine der bekanntesten deutschen Krimiserien, läuft seit vierzig Jahren im Fernsehen. Und das mit dem immer gleichen Vorspann mit der Augenpartie des Opfers, dem Fadenkreuz und den Beinen des davonlaufenden Täters. Eine Grafikerin und Trickfilmerin hat nun zwei der ARD-Anstalten auf Anerkennung ihrer Urheberschaft am Vorspann der Krimiserie verklagt. Die Klägerin möchte im Vorspann der Krimiserie als Urheberin genannt werden und eine weitere Vergütung für die jahrzehntelange erfolgreiche Nutzung des Vorspanns.

Klägerin verlangt Nachvergütung und Nennung ihres Namens als Urheberin des Vorspann

Die Klägerin hat damals gegen eine Einmalvergütung von umgerechnet etwa 1.300,- € an dem Vorspann mitgewirkt. Das Landgericht München I beschäftigte sich nun mit der Frage, ob die Klägerin durch ihren Beitrag Urheberrechte am Vorspann erworben hat. Die Klägerin behauptet, den Vorspann entwickelt und ausgearbeitet zu haben; ihrer gering vergüteten Leistung stünden mutmaßlich Einkünfte der Beklagten in vielfacher Millionenhöhe gegenüber. Wegen der exorbitanten Auswertung des Vorspanns - der "Tatort" laufe mittlerweile durchschnittlich mehr als einmal am Tag in einem Programm der ARD oder des ORF - habe sie nach dem urheberrechtlichen Beteiligungsgrundsatz Anspruch auf Nachvergütung. Außerdem dürfe der Vorspann nicht gesendet werden, wenn sie nicht als Urheberin genannt sei. Die Beklagten bewerten den Beitrag der Klägerin hingegen als untergeordnet.

Gericht gibt Klage auf Namensnennung statt

Nachdem das Gericht zahlreiche Zeugen vernommen hat, um sich ein Bild davon zu machen, welchen Beitrag die Klägerin seinerzeit geleistet hat, gab es der Klage auf Auskunft über den Umfang der Nutzung und auf Namensnennung statt. Das Gericht war nach Anhörung der Zeugen überzeugt davon, dass die Klägerin das Storyboard für den Vorspann geschrieben und die filmische Umsetzung mit geleitet hat. So konnte sich etwa der Schauspieler, dessen Augen, "abwehrende Hände" und "weglaufende Beine" im Vorspann zu sehen sind, sehr gut daran erinnern, wie er damals auf Geheiß der Klägerin wieder und wieder über den Flughafen in München-Riem rennen musste, ehe die Szene zur Zufriedenheit der Klägerin abgedreht war.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.03.2010
Quelle: ra-online, LG München I

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/LG-Muenchen-I_21-O-1159009_LG-Muenchen-I-ARD-Anstalten-muessen-Grafikerin-als-Urheberin-des-Tatort-Vorspanns-nennen~N9413

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 9413 Dokument-Nr. 9413

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.