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Kauft ein Kraftfahrzeughändler ein gebrauchtes, in Belgien zugelassenes Kraftfahrzeug und ist der Verkäufer nicht Eigentümer des Fahrzeugs, dann kann der Käufer in der Regel nicht gutgläubig Eigentum an dem Fahrzeug erwerben, wenn er es unterlässt, sich eine Original-Ankaufsrechnung des Verkäufers vorlegen zu lassen und er auch keine anderen Erkenntnisse über das Eigentum des Verkäufers hat. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, eine in Belgien ansässige Leasingbank, erwarb im Jahr 2008 zwei Fahrzeuge Mercedes-Benz C 220 CDI Elegance und überließ sie der belgischen Firma D. auf der Grundlage von Leasingverträgen. Eigentümerin blieb die Klägerin. Später kündigte die Klägerin die Leasingverträge wegen Zahlungsrückständen und erwirkte ein Urteil auf
Die Klägerin hat die Beklagte unter anderem auf Zustimmung zur
Das Landgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin hatte weit überwiegend Erfolg. Das Oberlandesgericht Koblenz hat die Beklagte unter anderem verurteilt, der
Das Oberlandesgericht Koblenz hat deutsches Recht auf den Anspruch der Klägerin und die Eigentumsverhältnisse angewandt und einen Herausgabeanspruch aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung bejaht (§ 812 BGB, im Anhang abgedruckt). Die Klägerin habe ihre ursprüngliche Stellung als Eigentümerin nicht infolge der Veräußerung der beiden Fahrzeuge von der Leasingnehmerin (D.) an die Beklagte verloren. Da die Firma D. nicht zur Veräußerung der Fahrzeuge berechtigt gewesen sei, könne die Beklagte das Eigentum nur erlangt haben, wenn sie bei der Übergabe in gutem Glauben gewesen wäre (§ 932 BGB, im Anhang abgedruckt). Dies sei nicht der Fall, weil die Beklagte es in grob fahrlässiger Weise unterlassen habe, sich Kenntnis über das Eigentum an den von ihr gekauften Fahrzeugen zu verschaffen.
Zu den Mindestvoraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs eines gebrauchten in Deutschland zugelassenen Kraftfahrzeugs gehöre, dass sich der Käufer die Zulassungsbescheinigung Teil II - früher: den Kraftfahrzeugbrief - vorlegen lasse, um die Berechtigung des Veräußerers überprüfen zu können. Beim Erwerb eines im
Spätestens bei Befragung einer fachkundigen Person hätte die Beklagte Kenntnis davon erlangt, dass für in Belgien zugelassene Kraftfahrzeuge ein der Zulassungsbescheinigung Teil II vergleichbares Papier nicht ausgestellt werde und der belgische Kennzeichennachweis ("Kentekenbewijs"), welcher von der Firma D. anlässlich der Veräußerung der Kraftfahrzeuge vorgelegt worden war, zum Nachweis ihrer Verfügungsberechtigung nicht geeignet sei. Weiter wäre die Beklagte, wenn sie sich in der gebotenen Weise kundig gemacht hätte, darüber informiert worden, dass in Belgien der Nachweis des Eigentums an einem Gebrauchtwagen üblicherweise durch die Vorlage der Rechnung geführt werde, die dem späteren Verkäufer (hier: D.) beim Erwerb des Fahrzeugs ausgestellt wird. Damit bestehe eine Möglichkeit, das Eigentum an Fahrzeugen mit belgischer Zulassung in ähnlich zuverlässiger Weise zu belegen wie durch eine deutsche Zulassungsbescheinigung Teil II. Die Vorlage eines solchen Beleges sei daher beim Erwerb eines Fahrzeugs auch nach deutschem Recht als Mindestvoraussetzung des guten Glaubens zu verlangen, wenn andere Mittel zur Klärung der Eigentumslage nicht zur Verfügung stünden. Entsprechende Rechnungen über den vorangegangenen Erwerb der Fahrzeuge hatte die Firma D. der Beklagten jedoch nicht vorgelegt.
Auf Erklärungen der Veräußerin, das Eigentum sei auf sie übergegangen, auf die Vorlage sämtlicher Fahrzeugschlüssel und Versicherungspapiere beim Verkauf und auf das Fehlen eines – nach dem Vortrag der Beklagten in Belgien üblichen – fest angebrachten Hinweises auf das Eigentum der Leasinggeberin (hier: der Klägerin) habe sich die Beklagte nicht verlassen dürfen. Zu weitergehenden Nachforschungen habe insbesondere auch deshalb Anlass bestanden, weil in dem von der Firma D. beim Verkauf vorgelegten "Kentekenbewijs" nicht diese, sondern die Klägerin als Halterin ausgewiesen gewesen sei.
Die Beklagte, die nicht Eigentümerin der Fahrzeuge geworden ist, hat deshalb die Zustimmung zur
Zusatzinformation:
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur
(...)
(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann
(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2010
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online
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Dokument-Nr. 10717
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