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Eine für das Darlehen einer Aktiengesellschaft aufgrund Bürgschaftsvertrags mithaftende, mittellose Ehefrau kann sich auch dann auf die Sittenwidrigkeit dieses Vertrages berufen, wenn sie zwar Mitglied des Verwaltungsrates der AG, selbst aber nicht Aktionärin der AG ist. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz jetzt entschieden.
Der Entscheidung liegt die Klage einer Leasinggesellschaft zugrunde, die nach der Kündigung von Betriebsmitteldarlehen für eine Aktiengesellschaft neben einem mit 50 Prozent beteiligten Aktionär auch dessen für die Darlehensrückzahlung bürgende mittellose
Aufgrund der Mittellosigkeit der
Der für die Widerlegung der Vermutung erforderliche Nachweis eines eigenen persönlichen oder wirtschaftlichen Interesses der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Koblenz vom 13.03.2008
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Dokument-Nr. 5759
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