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Der BGH hat die Rechte von Ehefrauen gestärkt, die für ihren Gatten eine Bürgschaft übernommen haben.
Bei krasser finanzieller Überforderung sei die Haftung für einen Kredit des Mannes sittenwidrig und damit nichtig, führten die Karlsruher Richter in zwei Urteilen aus. Dies gelte zumindest dann, wenn die Frau die Bürgschaft aus "emotionaler Verbundenheit" mit dem Gatten und nicht aus eigenem wirtschaftlichen Interesse unterschrieben hat.
In dem einen Fall (XI ZR 28/04) hatte sich eine Frau für ein Existenzgründungsdarlehen verbürgt. Die Frau hatte sich dabei "kraß finanziell überfordert". Die Richter waren der Ansicht, dass die "ruinöse" Vereinbarung sittenwidrig und damit nichtig sei. Die Frau habe sich lediglich aus emotionaler Verbundenheit verbürgt. Das Kreditinstitut konnte sich auch nicht darauf berufen, dass die Ehefrau aus eigenem Interesse gehandelt habe, weil sie auf eine leitende Stelle in dem Unternehmen des Mannes gehofft habe.
Hinweis auf die Urteile vom 25.01.2005:
BGH - XI ZR 28/04 vorhergehend OLG Düsseldorf, LG Wuppertal
BGH - XI ZR 325/03 vorhergehend OLG Frankfurt am Main, LG Darmstadt
BGB § 138
Verbürgt sich der finanziell kraß überforderte Ehepartner für ein staatlich gefördertes Existenzgründungsdarlehen des anderen, so genügt es zur Widerlegung der Vermutung eines Handelns aus emotionaler Verbundenheiten nicht, daß der Bürge in dem künftigen Gewerbebetrieb an verantwortlicher Stelle mitarbeiten soll.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2005
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 262
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