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Werden zum Ziehen eines Gespanns zum Karneval zwei Pferde eingesetzt, die normalerweise nur im Wald eingesetzt werden und noch nie einen Wagen gezogen haben, so verletzt der Pferdehalter seine Sorgfaltspflichten. Brechen die Pferde aus, so haftet er aufgrund eines dadurch entstandenen Schadens. Der Umstand, dass es sich um Kaltblutpferde handelt, die als friedfertig gelten, spielt dabei keine Rolle. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich des Karnevals im Jahr 1989 bat eine freiwillige Feuerwehr den
Das Landgericht Trier gab der Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage dem Grunde nach statt. Gegen diese Entscheidung legte der Pferdehalter Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Pferdehalters zurück. Der Zuschauerin stehe dem Grunde nach ein Anspruch auf
Dem Pferdehalter sei der Entlastungsbeweis nach § 833 Satz 2 BGB nicht gelungen, so das Oberlandesgericht. Danach bestehe bei Nutztieren keine Haftung, wenn der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre. Beides sei nicht gegeben. Der Pferdehalter habe vielmehr seine Sorgfaltspflichten verletzt. Es sei zunächst unerheblich, dass es sich um Kaltblutpferde handelte, die bisher immer friedfertig gewesen sein sollen. Denn eine allgemeine Friedfertigkeit schließe ein unberechenbares tierisches Verhalten nicht aus. Der Sorgfaltsverstoß ergebe sich daraus, dass der Pferdehalter zwei zum Ziehen eines Karnevalgespanns ungeeignete
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2018
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (zt/NJW-RR 1992, 476/rb)
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Dokument-Nr. 14658
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