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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 13.06.2012
5 U 1501/11 -

Reisepreisminderung wegen Dauerkühle während einer Kreuzfahrt aufgrund nicht ausreichender Regulierungs­möglichkeit der Klimaanlage in der Kabine

Nichtgewährleistung einer angenehmen Atmosphäre begründet Reisemangel

Kommt es aufgrund der ungenügenden Regulierbarkeit einer Klimaanlage zu einer Dauerkühle in der Kabine eines Kreuzfahrtschiffs, so rechtfertigt dies eine Reisepreisminderung. Denn die fehlende Gewährleistung einer angenehmen Atmosphäre begründet einen Reisemangel. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mann buchte für sich und seine Ehefrau bei einer Reiseveranstalterin eine Weltreise zum Preis von etwa 26.000 €, beginnend ab September 2008. Die Reise beinhaltete eine 33 Tage andauernde Seereise von Vancouver nach Auckland. Da die Klimaanlage in der Kabine des Kreuzfahrtschiffes nicht richtig funktionierte, machte der Mann eine Reisepreisminderung geltend. So war eine individuelle Regulierbarkeit nicht möglich und die Raumtemperatur erreichte keine 20 °C. Die Reiseveranstalterin wehrte sich gegen die Inanspruchnahme, so dass der Fall vor Gericht landete.

Anspruch auf Reisepreisminderung bestand

Das Oberlandesgericht Koblenz entschied zu Gunsten des Reisenden. Diesem habe ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises zugestanden. Denn die Funktionsschwächen der Klimaanlage haben einen Reisemangel dargestellt. Die Klimatisierung der Kabine sei nicht in der Lage gewesen, eine angenehme Atmosphäre zu gewährleisten. Daher sei es zu einer Dauerkühle gekommen, die eine Anwesenheit in der Kabine unangenehm machte. Das Gericht hielt daher eine Minderung in Höhe von 1.500 € für angemessen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.01.2014
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (zt/NJW-RR 2012, 1082/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2012, 1082Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2012, Seite: 1082

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