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Amtsgericht Duisburg, Urteil vom 04.09.2008
33 C 1392/08 -

Reisepreisminderung bei nicht funktionierender Klimaanlage im Speisesaal

Darlegungs- und Beweislast liegt im Falle eines Reisemangels beim Urlauber - Anforderungen dürfen nicht überspannt werden

Gibt es im Hotel einen Reisemangel, so liegt die Darlegungs- und Beweislast beim Urlauber. Er muss mit Hilfe von Fotos oder Zeugen seine Mängel nachvollziehbar untermauern können. Dabei darf vom Urlauber nicht zuviel verlangt werden, wie aus einem Urteil des Amtsgerichts Duisburg hervorgeht.

Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen Urlauber, der eine Reisepreisminderung u.a. für eine nicht funktionierende Klimaanlage im Speisesaal durchsetzten wollte. Auf Grund der nicht funktionsfähigen Klimaanlage herrschten im Speisesaal Temperaturen über 30 Grad. Die Höhe der Temperatur spielte in diesem Fall aber keine große Rolle. Denn im gebuchten Reiseangebot sicherte der Reiseveranstalter für die vom Kläger gebuchte Hotelanlage das Vorhandensein einer Klimaanlage im Speiseraum zu.

Reisepreisminderung um 5 %

Das Gericht sprach dem Reisenden eine Reisepreisminderung in Höhe von fünf Prozent zu. Wenn eine Klimaanlage nicht funktioniert, genügt der Reisende seiner Darlegungspflicht, wenn er darauf hinweist. "Er ist nicht verpflichtet, die tatsächlichen Temperaturen zu messen oder darzulegen, inwieweit die nicht funktionstüchtige Klimaanlage seinen Urlaub beeinträchtigt", führte das Gericht aus.

Klimaanlage als zugesicherte Eigenschaft

Da der Reiseveranstalter eine funktionsfähige Klimaanlage im Speisesaal im Reiseprospekt zugesichert hat, diese aber nicht funktionierte, liegt ein Reisemangel vor. Das Gericht hielt eine Minderung des Reisepreises in Höhe von fünf Prozent für angemessen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.08.2009
Quelle: ra-online (md)

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