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Weder das mit der Erstellung des Rohbaus beauftragte Unternehmen noch der Bauleiter haften für Personenschäden, die auf fehlenden Sicherungsvorkehrungen in solchen Gebäudeteilen beruhen, mit deren Betreten nicht gerechnet werden musste. Dies gilt auch bei Unfällen des Bauherrn, dem das Aufsuchen des Rohbaus als Grundstückseigentümer erlaubt ist. Ruhen die Arbeiten im Inneren eines Gebäudes, bedarf es keines Schutzes im nicht ohne weiteres zugänglichen Obergeschoss des Hauses. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.
Im hier vorliegenden Fall macht der zum Unfallzeitpunkt 29 Jahre alte Kläger Schadensersatz- und insbesondere Schmerzensgeldansprüche wegen eines Unfalls geltend, der sich 2007 bei der Errichtung seines Einfamilienhauses im Landkreis Trier - Saarburg ereignet hat.
Zur Durchführung von Dachdeckerarbeiten war der
Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Entscheidend sei, dass die Beklagten am Unfalltag keinen Zugang in das Obergeschoss eröffnet oder geduldet hätten und somit auch keine Maßnahmen zur Sicherung schuldeten. Zwar sei es dem Bauherrn erlaubt gewesen, den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2014
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ ra-online
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Dokument-Nr. 18265
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