wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 25.10.2016
239 C 5388/16 -

Kein Schadensersatz für selbst verusachte Verletzung an einem Baugerüst

Querstange am Gerüst muss nicht gesondert gekennzeichnet werden

Das Amtsgericht Nürnberg hat entschieden, dass eine Person, die gegen eine Querstange des auf ihrem Grundstück aufgestellten Gerüsts läuft, keinen Schadens­ersatz­anspruch gegenüber der Firma hat, welche das Gerüst aufgebaut hat.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf dem Grundstück der Klägerin hatte die Beklagte, eine Gerüstbaufirma, ein Gerüst aufgebaut, damit Sanierungsarbeiten am Anwesen der Klägerin durchgeführt werden konnten. Die Klägerin, welche von dem aufgestellten Gerüst wusste, wollte aufgrund eines Telefonanrufs eilig ins Haus gehen und stieß dabei mit dem Kopf gegen eine Gerüstquerstange. Sie erlitt dadurch eine Gehirnerschütterung.

Vor dem Amtsgericht verlangte sie von der Gerüstbaufirma Schmerzensgeld, weil die Querstange nicht besonders markiert bzw. mit Bändern kenntlich gemacht worden war.

AG verneint Zurechnungszusammenhang zwischen Gerüstaufbau und Zusammenstoß

Das Amtsgericht Nürnberg verneinte jedoch einen Anspruch der Klägerin und stützte dabei seine Entscheidung gleich auf zwei Argumente: Das Aufstellen des Gerüsts sei zwar ursächlich für den Schaden, welchen die Klägerin erlitten habe, es fehle aber an einem Zurechnungszusammenhang, da letztlich andere Faktoren, wie das Läuten des Telefons, der eigene Willensentschluss der Klägern, sich in das Haus zu begeben, und der ungünstige Stand der Sonne, maßgeblich zu dem Unglück beigetragen haben.

Besonderen Markierungen nicht erforderlich

Zudem habe die Gerüstbaufirma auch keine besonderen Markierungen und Bänder anbringen müssen, da die Querstange deutlich sichtbar war und die Klägerin diese wohl aufgrund der Eile, mit der sie sich ins Haus begab, um das Telefon noch zu erreichen, übersehen hatte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2016
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/AG-Nuernberg_239-C-538816_Kein-Schadensersatz-fuer-selbst-verusachte-Verletzung-an-einem-Baugeruest.news23428.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 23428 Dokument-Nr. 23428

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.