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Ein Beschenkter darf grundsätzlich davon ausgehen, dass das ihm überreichte Geschenk kein Gefahrenpotential birgt, das sich bereits beim Öffnen der Verpackung realisieren kann. Geht von einem Geschenk nach seiner äußeren Verpackung auf den ersten Blick keine erkennbare Gefahr aus und besteht auch anderweitig kein Anhaltspunkt dafür, dass bereits das Öffnen des Geschenks gefährlich sein könnte, muss der Beschenkte die Verpackung vor dem Öffnen nicht auf Warnhinweise untersuchen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.
Im konkreten Fall hatte der Beklagte anlässlich seiner Geburtstagsfeier, zu der auch der Kläger eingeladen war, von anderen Gästen ein Paket überreicht bekommen, in dem mehrere kleinere Päckchen in Konfetti und Papierschnipseln versteckt waren. Neben diversen ungefährlichen Geschenken enthielt das Paket auch fünf längliche Knallkörper. Einer davon wurde vom Beklagten ausgelöst, wobei streitig ist, wie es hierzu genau kam. Während der Kläger behauptet hat, der Beklagte habe den Knallkörper bewusst ausgelöst, ohne sich zuvor den Warnhinweis auf der
Das Landgericht Koblenz hatte eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.04.2019
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online (pm)
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Dokument-Nr. 27244
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