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Wer bei dem Verkauf eines Hauses den Umfang eines bestehenden Mangels nicht vollständig und korrekt beschreibt, kann trotz eines Gewährleistungsausschlusses wegen Arglist auf Schadensersatz haften. Wenn der Verkäufer nach gravierenden Schäden durch Marderfraß sein Dach nur teilsaniert und fortbestehende Schäden in anderen Bereichen des Daches für möglich hält, muss er dies dem Käufer gegenüber offenbaren. Sonst kann dieser die Sanierungskosten vom Verkäufer ersetzt verlangen. Dies entschied das Oberlandesgericht.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Kläger im August 2009 von den Beklagten im Landkreis Neuwied ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück erworben. Im Kaufvertrag wurde die Gewährleistung ausgeschlossen. Die Beklagten erklärten, ihnen seien keine versteckten Mängel bekannt. Einige Monate später stellte der Kläger fest, dass im Bereich der Speicherdecke die vorhandene Dämmung großflächig durch Marderfraß zerstört und mit Marderkot versetzt war. Der Kläger nahm daraufhin die Beklagten auf
Bereits vor dem Landgericht Koblenz hatte die Klage nach umfangreicher Beweisaufnahme Erfolg. Die Beklagten seien zur Zahlung des Schadensersatzes verpflichtet, da die das Ausmaß der Schäden arglistig verschwiegen hätten. Hiergegen wandten sich die Beklagten mit ihrer Berufung, die nun ohne Erfolg blieb.
Das Oberlandesgericht Koblenz legte in seiner Entscheidung unter Einbeziehung des Sachverständigengutachtens dar, dass bei Kauf des Hauses die Dachisolierung durch Marderbefall weitgehend zerstört gewesen sei. Bei der Teilsanierung hätten die Beklagten mindestens für möglich gehalten und in Kauf genommen, dass auch das restliche
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2013
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online
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