kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Der Käufer eines Hauses hat Anspruch auf Schadensersatz, wenn er weder im Rahmen der Verkaufsverhandlungen noch bei der notariellen Beurkundung darauf hingewiesen wurde, dass eine Teilfläche der Zufahrt des Grundstücks mit entsprechender gärtnerischer Gestaltung sich auf einem benachbarten städtischen Grundstück befindet. Benötigt die Stadt das Grundstück zu einem späteren Zeitpunkt für straßenmäßige Erschließungsmaßnahmen, hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des Wertes der betreffenden Grundstücksfläche zum Kaufzeitpunkt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Coburg hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls kaufte im Jahr 2001 für 700.000 DM ein Haus vom späteren Beklagten. Im notariellen Kaufvertrag war eine Fläche von über 1.300 m² angegeben. Es wurde aber weder im Rahmen der Verkaufsverhandlungen noch bei der notariellen Beurkundung darauf hingewiesen, dass eine Teilfläche der Zufahrt mit entsprechender gärtnerischer Gestaltung von 36 m² sich auf einem benachbarten städtischen
Der Kläger behauptete, der Beklagte hätte ihm die Grundstücksgrenzen arglistig verschwiegen. Ihm drohe die Umverlegung seiner
Der Beklagte verteidigte sich damit, dass er vergessen habe, den Kläger darauf hinzuweisen, dass 36 m² der
Das Landgericht Coburg gab der Klage zwar statt, jedoch nur in Höhe von knapp über 3.000 Euro. Nach Ansicht des Gerichts hätte der
Hinsichtlich des Schadens stellt das Gericht fest, dass der Käufer so gestellt werden müsse, als wäre es ihm bei Kenntnis der wahren Sachlage gelungen, den Vertrag zu einem günstigeren Preis abzuschließen. Greifbaren Anhalt für eine Überzahlung sah das Gericht lediglich darin, dass der Käufer meinte, in der Grundstücksfläche von über 1.300 m² seien auch die umstrittenen 36 m² der Zufahrt enthalten. Für die 36 m² Grundstücksfläche stellte das Gericht unter Zuhilfenahme einer Sachverständigen einen Wert im Jahr 2001 von knapp über 2.000 Euro fest. Diesen Wert erhöhte das Gericht aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände um 50 %. Dabei berücksichtigte es, dass die alleeartige Grundstücksgestaltung der Zufahrt aufgrund der teilweisen Beseitigung einer Hecke auf der linken Seite optisch beeinträchtigt wird. Diese optische Beeinträchtigung betreffe jedoch nur ankommende Personen. Aus dem Haus heraus sei dieser Teil der Hecke nicht sichtbar. Daneben stellte das Gericht fest, dass der Gebrauch der 36 m² für den Kläger auch in Zukunft gewährleistet sein wird, wenngleich neben ihm dann auch die Allgemeinheit die 36 m² benutzen kann.
Weitere Schäden konnte das Gericht nicht erkennen. Insbesondere sah es keine Notwendigkeit für eine Verlegung der Hofeinfahrt, weil der Kläger auch nach Durchführung der städtischen Straßenbaumaßnahmen die Teilfläche von 36 m² benutzen kann. Daher sprach das Gericht dem Kläger knapp über 3.000 Euro Schadenersatz zu, während er die Kosten des Verfahrens ganz überwiegend tragen musste.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.06.2011
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/LG-Coburg_23-O-36909_Grundstueckszufahrt-auf-fremden-Grund-Hauskaeufer-erhaelt-Schadensersatz-wegen-unzureichender-Aufklaerung-ueber-Grundstuecksgroesse-bei-Vertragsabschluss~N11781
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 11781
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.