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Führt der Regelverstoß eines Fußballspielers zu einer Verletzung des Gegners, löst dies keine Schadensersatzpflicht aus, wenn die durch den Spielzweck gebotene Härte im Kampf um den Ball die Grenze zur Unfairness nicht überschreitet. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz und bestätigte damit ein Urteil des Landgerichts Trier, das die Klage des bei einer solchen Aktion verletzten Spielers auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld abgewiesen hatte.
In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatten der Kläger und der Beklagte an einem Freundschaftsspiel der Alten Herren als Spieler der Gastmannschaft bzw. des Heimvereins teilgenommen. Gegen Ende der ersten Halbzeit schoss der Kläger auf das gegnerische Tor. Den von dem Torwart zunächst abgewehrten Ball versuchte er sodann in das Tor zu köpfen und bewegte dazu seinen Kopf in Richtung Ball. Zeitgleich wollte der Beklagte, der sich in Richtung Tor gesehen rechts vom Kläger befand, den Ball aus der Gefahrenzone befördern. Dazu trat er mit dem rechten Fuß nach dem Ball. Hierbei traf er den Kläger in der rechten Gesichtshälfte; dieser erlitt unter anderem Frakturen an Nase, Jochbein und Augenhöhle sowie eine dauerhaft verbleibende Einschränkung des Gesichtsfeldes.
Die Einzelheiten des Vorfalls sind zwischen den Parteien umstritten. Sie werfen sich wechselseitig begangene Verstöße gegen die Fußball-Regeln des DFB vor. Der Kläger legte dem Beklagten ein grob regelwidriges und rücksichtsloses
Das Landgericht wies die Klage ab. Es ging zwar davon aus, dass der Beklagte gegen die Regel 12 des DFB verstoßen hatte, weil er seinen Fuß "nach oben gezogen" und den Kläger dadurch im Gesicht verletzt hatte. Allerdings vermochte das Gericht nach der Vernehmung von Zeugen nicht festzustellen, dass eine rücksichtslose oder brutale Spielweise des Beklagten zu den Verletzungen beim Kläger geführt hatte.
Das Oberlandesgericht Koblenz wies die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil zurück. Der auf
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Im vorliegenden Fall konnte der Kläger nicht beweisen, dass der Beklagte bei seiner Fußbewegung in Richtung des Oberkörpers des Klägers "voll durchgezogen" und schwere Verletzungen des Klägers zumindest billigend in Kauf genommen und damit die Grenze zur Unfairness überschritten hatte. Vielmehr war die Behauptung des Beklagten, wonach er versucht hatte, den Ball zu erreichen, nicht zu widerlegen. Möglich erschien insbesondere, dass der Kläger bei dem Versuch, den Ball zu erreichen, aufgrund überlegener Schnelligkeit und größeren Geschicks den Bruchteil einer Sekunde schneller am Ball war als der Beklagte, mit der Folge, dass dieser nicht den Ball, sondern den Kläger unglücklich am Kopf getroffen hatte.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2015
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online
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Dokument-Nr. 21922
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