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Ein Fußballspiel zwischen zwei Fanclubs des TSV 1860 München im Rahmen eines Hallenfußballturniers am 06.02.2005 ging vor dem Landgericht München I in die "Dritte Halbzeit".
Der Kläger war Stürmer eines Fanclubs aus Schwabing-Neuhausen, der Beklagte Torwart des gegnerischen Fanclubs aus Lochham. Als der Ball hoch in den Strafraum der Lochhammer Fans vor das Tor gespielt wurde, liefen sowohl Kläger als auch Beklagter aufeinander zu in Richtung des Balles und prallten zusammen. Der Kläger verletzte sich dabei schwer im Bereich des rechten Knies und musste im Krankenhaus operiert werden. Die Heilung zog sich mehrere Monate hin.
Er behauptete vor Gericht, der beklagte gegnerische Torwart habe ihn absichtlich mit vollem Körpereinsatz von hinten angesprungen. Dabei habe der Beklagte ausschließlich den Kläger attackieren und nicht den Ball erreichen wollen, so dass ein außerordentlich unfairer und grober Regelverstoß vorliegt. Der Beklagte müsse daher ein Schmerzensgeld von mindestens 6.000,- Euro zahlen sowie weiter dem Kläger entstandene Kosten tragen und auch für zukünftige verbleibende Beeinträchtigungen des Klägers einstehen.
Der beklagte Torwart hingegen war der Meinung, er sei im Kampf um den Ball in der Luft mit dem Kläger zusammengeprallt. Es sei ihm gelungen, den Ball weg zu schlagen. Eine grobe Regelwidrigkeit liege nicht vor und eine Haftung scheide daher aus.
In einer umfangreichen Beweisaufnahme versuchte die Einzelrichterin der 29. Zivilkammer sich ein Bild über das tatsächliche Geschehen auf dem Spielfeld zu verschaffen. Dabei war problematisch, dass die Zeugen je nach Mannschaftszugehörigkeit die Umstände des Zusammenpralls recht unterschiedlich dargestellten. Mannschaftskollegen des Klägers und der Schiedsrichter schilderten eine vorsätzliche Attacke des Klägers gegen den Beklagten, der Turnierleiter und Mitspieler des Beklagten schilderten einen gewöhnlichen Zweikampf um den Ball. Im Ergebnis hielt die Richterin eine grobe Regelwidrigkeit nicht für bewiesen, da keiner der beiden Seiten eine höhere Glaubwürdigkeit zukam.
Entscheidend war dabei auch, dass der Schiedsrichter den Beklagten nicht vom Platz gestellt hatte, sondern dieser an dem entscheidenden 7-Meter-Schießen teilnehmen durfte. Dieses Verhalten stehe im Widerspruch zu seiner Aussage im Verfahren.
Somit hielt das Gericht den Nachweis einer groben Regelwidrigkeit für nicht geführt. Der Beklagte muss daher für die dem Kläger entstandenen Schäden nicht einstehen. Die Klage wurde abgewiesen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 64/06 des LG München I vom 29.08.2006
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Dokument-Nr. 2955
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