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Wer als Mieter einer Wohnung im Treppenhaus als Fußmattenersatz trockene Putztücher auslegt, verstößt angesichts der hohen Rutschgefahr gegen die Verkehrssicherungspflicht. Kommt ein Besucher wegen der Putztücher zu Fall, besteht jedoch dann keine Schadenersatzpflicht des Mieters, wenn der Besucher zum einen unaufmerksam war und zum anderen von den Putztüchern wusste. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer im Hochparterre liegenden Wohnung legte im Winter jeweils am Ende und am Anfang der zum Hochparterre führenden Treppe sowie vor seiner Wohnungstür trockene
Das Oberlandesgericht Koblenz entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf Schadenersatz zu.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei es zwar nicht üblich über längere Zeit als Schmutzfänger trockene
Der Klägerin sei aber ein überwiegendes
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.03.2014
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (zt/MDR 1992, 348/rb)
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Dokument-Nr. 17968
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