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Die Bezeichnung eines gebrauchten Autos als „Bastlerfahrzeug“ lässt darauf schließen, dass die an ihm vorhandenen Mängel erheblich sind. Ein Käufer kann sich anschließend nur auf die Behauptung berufen, er sei von lediglich geringfügigen Mängeln ausgegangen, wenn er vorher ausdrücklich nach dem genauen Zustand des Autos gefragt hat.
Im November 2004 erwarb der spätere Kläger vom späteren Beklagten einen VW, Typ 1 HXO zum Preis von 1650 Euro. In dem
Nach dem der Verkäufer eine Reparatur ablehnte, trat der Käufer im Dezember 2007 vom Vertrag zurück und verlangte seinen Kaufpreis vom Verkäufer. Dieser habe ihn arglistig über die
Der Käufer erhob darauf hin Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab: Der Rückzahlungsanspruch sei verjährt. Die Übergabe des Kraftfahrzeuges sei im November 2004 gewesen, so dass
Der Käufer könne sich nicht darauf berufen, dass der Verkäufer ihm
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 02.02.2009
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Dokument-Nr. 7367
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