wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 02.07.2007
12 U 258/06 -

Verkehrsunfall: Verstoß gegen das Sichtfahrgebot bei Dunkelheit führt zu Mithaftung

Autofahren auf ein am linken Fahrbahnrand stehendes Fahrzeug

Autofahrer dürfen nur so schnell fahren, dass sie innerhalb der durch die Scheinwerfer ausgeleuchteten Strecke anhalten können (so genanntes Sichtfahrgebot). Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.

Die zum Unfallzeitpunkt 21 Jahre alte Klägerin hat den Unfallgegner auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch genommen. Die Klägerin befuhr mit ihrem PKW bei Dunkelheit auf ein am linken Fahrbahnrand stehendes Fahrzeug auf. Der Fahrer dieses Fahrzeugs war zuvor mit einem anderen Fahrzeug zusammengestoßen und danach links an der Leitplanke zum Stillstand gekommen. Die Klägerin erlitt bei dem Zweitunfall eine Patellafraktur und musste sich einer Operation unterziehen. Die Klägerin hat dem Fahrer des zunächst verunfallten Autos vorgeworfen, das Fahrzeug habe unbeleuchtet am linken Fahrbahnrand gestanden und er habe sich nicht um eine genügende rückwärtige Absicherung gekümmert.

Das Landgericht hat in seinem Urteil eine Haftungsverteilung von 60 zu 40 zu Lasten der Klägerin für angemessen gehalten. Das Oberlandesgericht hat diesen Mithaftungsanteil nicht beanstandet.

Das Berufungsurteil führt aus, dass der Klägerin ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot zur Last gelegt werden müsse. Sie habe nur so schnell fahren dürfen, dass sie innerhalb der durch ihre Scheinwerfer ausgeleuchteten Strecke habe anhalten können. Darüber hinaus habe sie gegen das allgemeine Sorgfaltsgebot verstoßen, weil sie das Geschehen am rechten Fahrbahnrand, wo sich mehrere Personen aufgehalten hätten, nicht ausreichend beobachtet habe. Sie hätte damit rechnen müssen, dass sich zuvor ein Unfallereignis ereignet habe. Durch ein kurzes Aufblenden hätte sie sich unschwer Gewissheit über die Verhältnisse auf dem vor ihr liegenden Fahrbahnabschnitt verschaffen können.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Koblenz vom 11.07.2007

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/OLG-Koblenz_12-U-25806_Verkehrsunfall-Verstoss-gegen-das-Sichtfahrgebot-bei-Dunkelheit-fuehrt-zu-Mithaftung~N4519

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 4519 Dokument-Nr. 4519

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.