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Lässt ein Versicherungsnehmer einer Unfallversicherung innerhalb von drei Wochen die Frage nach weiteren bestehenden Unfallversicherungen unbeantwortet, so liegt darin kein Versehen, sondern eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht. Die Unfallversicherung ist in diesem Fall von ihrer Leistungspflicht befreit. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Versicherungsnehmerin zweier Unfallversicherungen zeigte im Juni 2008 gegenüber beiden Versicherungen einen angeblichen Unfall an, den sie bei Bastelarbeiten mit einer Gartenschere erlitten haben soll. In beiden Unfallanzeigen ließ sie die Frage zu weiteren Unfallversicherungen unbeantwortet. Auch in einer nachfolgenden Anzeige drei Wochen später ließ sie die Frage unbeantwortet. Eine der Versicherungen leistete zunächst Invaliditätszahlungen, stellte diese aber ein, nachdem sie im November 2011 von der weiteren
Das Landgericht Mainz wies die Klage ab und begründete dies allein damit, dass die Beweisaufnahme nicht ergeben habe, dass das angebliche Unfallereignis zu einer Invalidität bei der Klägerin geführt habe. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Revision ein. Oberlandesgericht verneint ebenfalls Anspruch auf Versicherungsschutz Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Es begründete die Klageabweisung aber mit einer Obliegenheitsverletzung der Klägerin.
Der Klägerin sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts eine vorsätzliche Verletzung der
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei die Versicherung nicht zur Nachfrage verpflichtet gewesen. Enttäuscht der Versicherungsnehmer das Vertrauen, indem er vorsätzlich Fragen des Versicherers nicht oder nicht richtig beantwortet, so könne er sich hinterher nicht darauf berufen, dass der Versicherer den wahren Sachverhalt durch Nachfrage oder anderweitige Beschaffung der Informationen hätte erfahren könne. Dies würde eine Verkennung des Wesens der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2018
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 26163
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