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Führt ein Versicherungsnehmer einen Versicherungsfall vorsätzlich herbei, ist der Versicherer von seiner Leistungspflicht befreit. Dies muss der Versicherer im Prozess nachweisen. Gelingt ihm das nicht, verbleibt es bei seiner Leistungspflicht. Ausschlaggebend für die Entscheidung ist eine Gesamtwürdigung von Indizien und sonstiger Umstände. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Coburg hervor, das im vorliegenden Fall die Klage eines Versicherungsnehmers auf Zahlung von Leistungen aus einem Vollkaskoversicherungsvertrag abwies, weil der Unfall offensichtlich vorsätzlich herbeigeführt wurde.
Der Kläger war mit dem Pkw seiner Ehefrau, einem älteren hochwertigen Fahrzeug, auf einer Landstraße nach rechts von der Fahrbahn abgekommen und gegen einen Baum geprallt. Kurze Zeit nach dem
Nach Anhörung des Klägers, der Vernehmung eines Zeugen und der Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens war das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger den
Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, ist der Versicherer von seiner Leistungspflicht befreit. Dies muss der Versicherer im Prozess nachweisen. Gelingt ihm das nicht, verbleibt es bei seiner Leistungspflicht. Weil der Versicherer bei dem fraglichen Versicherungsfall aber selbst nicht dabei ist, bleibt ihm meist nichts anderes übrig, als Umstände zu benennen, die für eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles sprechen, sogenannte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2018
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online
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Dokument-Nr. 26756
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