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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 14.04.2014
1 U 1281/12 -

Haftung des Wasserversorgers bei Wasserschäden im Gebäudeinneren

Haftung des Versorgers für schadhafte in seinem Eigentum stehende und im Gebäudeinnern befindliche Leitungen

Kommt es wegen einer schadhaften Wasserleitung zu einem Wasserschaden innerhalb eines Gebäudes, so haftet dafür der Wasserversorger, wenn er seine Wartungspflicht verletzt und die schadhafte Stelle in seinem Eigentum steht. Auf den Haftungsprivileg des § 2 Abs. 3 Nr. 1 Haftpflichtgesetz (Haftpflg) kann er sich dann nicht berufen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem eine Hauseigentümerin im Mai 2011 nach einer längeren Auslandsreise wieder zurückkam, stellte sie fest, dass es in ihrer Garage zu einem Wasserschaden kam. Hintergrund dessen war eine durchrostete Wasserleitung. Die Hauseigentümerin klagte aufgrund des Vorfalls auf Schadenersatz. Der Wasserversorger wies jedoch jede Verantwortlichkeit zurück. Da die schadhafte Stelle sich im Gebäudeinneren befand, habe der Haftungssauschluss nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 HaftpflG gegriffen.

Landgericht wies Klage ab

Das Landgericht Koblenz wies die Klage mit dem Hinweis auf die Argumentation des Wasserversorgers ab. Der Schaden sei innerhalb eines Gebäudes entstanden. Damit habe der Haftungsausschluss gegriffen. Gegen diese Entscheidung legte die Hauseigentümerin Berufung ein.

Oberlandesgericht bejahte Schadenersatzanspruch

Das Oberlandesgericht Koblenz entschied zu Gunsten der Hauseigentümerin und hob daher das erstinstanzliche Urteil auf. Der Hauseigentümerin habe ein Schadenersatzanspruch zugestanden. Denn der Wasserversorger sei seiner Wartungs- bzw. Unterhaltungspflicht nicht ausreichend nachgekommen.

Keine Anwendung des Haftungsausschlusses

Der Haftungsausschluss des § 2 Abs. 3 Nr. 1 Haftpflg sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht zur Anwendung gekommen. Zwar habe sich die schadhafte Stelle im Gebäudeinneren befunden. Dennoch habe es sich dabei nicht um eine Innenanlage, sondern um eine Außenanlage gehandelt. Die schadhafte Stelle habe sich nämlich noch vor der Wasseruhr und somit im Eigentum und damit im Verantwortungsbereich des Wasserversorgers befunden. Aus diesem Grund sei haftungsrechtlich der Schaden an einer Außenanlage entstanden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2014
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)

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