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Befindet sich eine Person für die Dauer von 13 Stunden zu Unrecht im polizeilichen Gewahrsam, so rechtfertigt dies ein Schmerzensgeld von 400 EUR. Die Person muss sofort freigelassen werden nach dem ein psychiatrisches Gutachten eine Eigen- oder Fremdgefährdung ausgeschlossen hat. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund einer Auseinandersetzung mit einem Nachbarn wurde eine alkoholabhängige Frau von der
Das Landgericht gab der Schmerzensgeldklage statt und sprach der Klägerin einen Betrag von 400 EUR zu. Dies sei angesichts der rechtswidrigen Ingewahrsamnahme für 13 Stunden angemessen. Der Klägerin war dies aber zu wenig. Sie führte insbesondere an, dass bereits die gewaltsame Verbringung ins Krankenhaus
Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Klägerin zurück. Ihr stehe gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 400 EUR aufgrund der 13-stündigen Ingewahrsamnahme zu. Die polizeilichen Maßnahmen seien ab dem Zeitpunkt
Dagegen sei das gewaltsame Verbringen ins Krankenhaus im Hinblick auf die Alkoholisierung der Klägerin gemäß § 14 Abs. 1 Nr. des Polizeigesetzes Rheinland-Pfalz rechtmäßig gewesen, so das Oberlandesgericht. Nach der Vorschrift könne die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.05.2018
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 25885
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