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Den Nachweis, dass ein Sachmangel bereits bei Übergabe eines Pkws vorhanden ist, braucht der Käufer nicht zu führen, wenn der Verkäufer durch vorbehaltlose kostenlose Mangelbeseitigungsversuche das Vorhandensein eines zur gesetzlichen Nacherfüllung verpflichtenden, also eines anfänglichen Mangels anerkannt hat. Er kann dann im Nachhinein gegenüber dem Käufer nicht mehr mit Erfolg in Abrede stellen, dass der Fehler bei Übergabe vorhanden war. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.
Der Kläger kaufte bei dem beklagten Autohändler im Oktober 2004 einen Pkw für insgesamt 82.935 Euro. In den anerkannten Verkaufsbedingungen heißt es unter anderem: Zeigt sich innerhalb von einem Jahr ab Auslieferung ein
Nach den gesetzlichen Regelungen des BGB setzt die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen regelmäßig voraus, dass ein
Das Landgericht Karlsruhe hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger den Nachweis, dass der
Die Berufung des Klägers zum Oberlandesgericht Karlsruhe hatte Erfolg. Der Kläger kann Rückabwicklung des Kaufvertrages in Form von Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Zahlung eines Wertersatzes für die Nutzung des Fahrzeuges in Höhe von ca. 25.000 Euro verlangen. Der Pkw war mit einem nicht unerheblichen
Auf die in den Geschäftsbedingungen genannte Vermutungsregelung kommt es nicht an, sie greift nämlich nur ein, wenn bei der Geltendmachung des Nacherfüllungsverlangens Streit darüber besteht, ob ein anfänglicher
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.12.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 02.12.2008
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Dokument-Nr. 7074
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