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Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.03.2011
VIII ZR 266/09 -

BGH zur Beweislast für einen Mangel der Kaufsache nach der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten

Käufer trägt Beweislast für Fehlschlagen der Nachbesserung, muss aber nicht Ursache dafür benennen

Ein Käufer, der ein gekauftes Fahrzeug wegen eines Mangels an den Verkäufer zur Nachbesserung zurückgibt, trägt - sofern der Mangel im Anschluss wieder auftritt - die Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung. Dabei muss der Käufer jedoch nicht nachweisen können, auf welche Ursache der Mangel der verkauften Sache zurückzuführen ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls leaste von einer Leasinggesellschaft einen Neuwagen Audi S4, den die Gesellschaft bei der Beklagten erwarb. Die Gewährleistungsansprüche bezüglich des Pkw wurden von der Leasinggesellschaft an den Kläger abgetreten. Bereits kurz nach Übergabe beanstandete der Kläger verschiedene Mängel, darunter einen Fehler des Motors, der sich in Zündaussetzern, sporadischem Leistungsverlust und Rütteln des Motors zeige. Die Beklagte führte mehrfach Nachbesserungsarbeiten durch. Der Kläger behauptet, dass der Mangel auch durch die Reparaturversuche der Beklagten nicht beseitigt worden sei, und erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Kläger verlangt Rückzahlung des Kaufpreises

Mit seiner Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich der erlangten Gebrauchsvorteile Zug um Zug gegen Rückgabe des Audi S4. Im Rahmen der während des Prozesses erfolgten Beweiserhebung stellte der Sachverständige erstmals bei der dritten Begutachtung des Fahrzeugs den vom Kläger beschriebenen Mangel fest. Der Sachverständige konnte jedoch nicht angeben, wann dieser Mangel erstmalig aufgetreten war.

Klage in den Vorinstanzen erfolglos

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, weil der Kläger nicht habe beweisen können, dass der vom Sachverständigen im Prozess festgestellte Fahrzeugmangel auf der erfolglosen Nachbesserung der Beklagten beruhe und nicht auf eine neue Mängelursache zurückzuführen sei.

Käufer muss nicht nachweisen können, dass Mangel auf den gleichen Ursachen beruht wie vor der Nachbesserung des Verkäufers

Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass der Käufer, der die Kaufsache nach einer Nachbesserung des Verkäufers wieder entgegengenommen hat, die Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung trägt. Die Beweislast erstreckt sich allerdings nicht auf die Frage, auf welche Ursache ein Mangel der verkauften Sache zurückzuführen ist, sofern eine Verursachung durch unsachgemäßes Verhalten des Käufers ausgeschlossen ist. Weist die Kaufsache – wie vorliegend – auch nach den Nachbesserungsversuchen des Verkäufers noch den bereits zuvor gerügten Mangel auf, muss der Käufer nicht nachweisen, dass dieser Mangel auf derselben technischen Ursache beruht wie der zuvor gerügte Mangel.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.03.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen:
  • Landgericht Hof, Urteil vom 03.11.2008
    [Aktenzeichen: 32 O 1297/04]
  • Oberlandesgericht Bamberg, Urteil vom 26.08.2009
    [Aktenzeichen: 8 U 193/08]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2011, 471Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2011, Seite: 471

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