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Ein Käufer, der ein gekauftes Fahrzeug wegen eines Mangels an den Verkäufer zur Nachbesserung zurückgibt, trägt - sofern der Mangel im Anschluss wieder auftritt - die Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung. Dabei muss der Käufer jedoch nicht nachweisen können, auf welche Ursache der Mangel der verkauften Sache zurückzuführen ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls leaste von einer Leasinggesellschaft einen Neuwagen Audi S4, den die Gesellschaft bei der Beklagten erwarb. Die Gewährleistungsansprüche bezüglich des Pkw wurden von der Leasinggesellschaft an den Kläger abgetreten. Bereits kurz nach Übergabe beanstandete der Kläger verschiedene
Mit seiner Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich der erlangten Gebrauchsvorteile Zug um Zug gegen Rückgabe des Audi S4. Im Rahmen der während des Prozesses erfolgten Beweiserhebung stellte der Sachverständige erstmals bei der dritten Begutachtung des Fahrzeugs den vom Kläger beschriebenen
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, weil der Kläger nicht habe beweisen können, dass der vom Sachverständigen im Prozess festgestellte Fahrzeugmangel auf der erfolglosen Nachbesserung der Beklagten beruhe und nicht auf eine neue Mängelursache zurückzuführen sei.
Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass der Käufer, der die Kaufsache nach einer Nachbesserung des Verkäufers wieder entgegengenommen hat, die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.03.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 11259
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