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Ist ein Pauschalpreis für eine Teilleistung im Rahmen eines Detailpauschalpreisvertrags im Verhältnis zur Gesamtauftragssumme um rund 7,5 % überhöht, liegt keine sittenwidrige Überteuerung vor. Vielmehr verlangt der Bundesgerichtshof eine absolute Überschreitung von 39 bzw. 22 %. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall sollte eine Baufirma mehrere
Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Baufirma habe der Anspruch auf die restliche Vergütung zugestanden. Denn eine sittenwidrige Überhöhung des Pauschalpreises habe nicht vorgelegen. Als Begründung verwies das Oberlandesgericht auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach ein auffälliges wucherähnliches Missverhältnis zwischen Vergütung und Bauleistung nur dann vorliege, wenn der überteuerte Preisanteil sowohl absolut gesehen als auch im Vergleich zur Gesamtauftragssumme in einer Weise erheblich ist, dass dies von der Rechtsordnung nicht mehr hingenommen werden muss. Dies solle bei einer absoluten Überschreitung, die 39 bzw. 22 % der Gesamtauftragssumme ausmacht, der Fall sein (Bundesgerichtshof Urt. v. 07.03.2013 - VII ZR 68/10 -).
Die vom Bundesgerichtshof geforderte Überschreitung habe hier nicht vorgelegen, so das Oberlandesgericht. Ausgehend von der Richtigkeit der Angaben der Hauseigentümerin habe hier eine absolute Preisüberschreitung von fast 10.000 Euro brutto vorgelegen. Im Verhältnis zur Gesamtauftragssumme seien dies lediglich rund 7,5 % gewesen. Von einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2015
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 21160
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